BGH-Urteil vom 22. April 2026 – 2 StR 470/25.
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Körperverletzung in drei Fällen, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in sechs Fällen und Verstoßes gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schlagrings) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Den Feststellungen zufolge war der Angeklagte seit Anfang des Jahres 2023 als Sicherheitsmitarbeiter im Aachener Rotlichtbezirk beschäftigt. Hierbei nahm er tatsächliches oder von ihm angenommenes Fehlverhalten von Kunden zum Anlass, gegen sie mit erheblicher Gewalt, teils mit weiteren Sicherheitskräften und unter Einsatz spezieller Schlagwerkzeuge, vorzugehen, wobei er in zwei Fällen mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Er filmte Taten von den Monitoren der Überwachungskameras ab und versandte Videoaufnahmen an einen ausgewählten Kreis von Personen, von denen er sich Bestätigung für sein Handeln erhoffte.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im gesamten Strafausspruch und im Ausspruch über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung – insoweit mit den Feststellungen – aufgehoben und die Sache in diesem Umfang unter Verwerfung der weitergehenden Revision an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung, die Sicherungsverwahrung lediglich vorzubehalten, nicht hinreichend zwischen einem Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten und seiner daraus resultierenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit unterschieden. Bei der Prüfung des Hangs und bei der Gefährlichkeitsprognose hat das Landgericht den dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Verurteilung aus dem Blick verloren. Der Ausspruch über die Maßregel hatte damit keinen Bestand. Da das Landgericht den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung mit dem Strafausspruch verknüpft hat, unterlag auch dieser der Aufhebung.
Über die Revision des Angeklagten ergeht eine gesonderte Entscheidung durch Beschluss.
Landgericht Aachen – Urteil vom 13. März 2025 – 52 Ks – 903 Js 593/24 – 26/24
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 22. April 2026
