Hessische „AfD“ darf als Verdachtsfall eingestuft werden.

Die Einstufung der hessischen „AfD“ als rechtsextremistischer Verdachtsfall ist laut Verwaltungsgericht Wiesbaden rechtens. Der Verfassungsschutz darf die Partei beobachten. Diese hatte gegen die Einstufung geklagt.

Dürfen Hessens Verfassungsschützer den „AfD“-Landesverband beobachten, weil von ihm eine mögliche Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausgeht? Nach vier Jahre langem juristischen Streit hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in dieser Frage eine Entscheidung getroffen.

Wie die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts am Mittwoch mitteilte, hat sie auch im Hauptsacheverfahren eine Klage der Partei gegen das Landesamt für Verfassungsschutz (LFV) zurückgewiesen. Es bleibt demnach dabei: Der Verfassungsschutz darf die „AfD“ als rechtsextremistischen Verdachtsfall behandeln und entsprechend überwachen.

So hatte das Gericht bereits in einem Eilverfahren Ende 2023 entschieden. Diesen Ausgang des Eilverfahrens bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in Kassel im September 2025 als zweite Instanz.

Veröffentlichung war nicht erlaubt

Gleichzeitig beschloss das Verwaltungsgericht nun, dass das LfV und das Innenministerium die Öffentlichkeit 2022 rechtswidrig in einer Pressemitteilung über die Beobachtung der „AfD“ unterrichtet hätten. Dafür habe es in Hessen zu dieser Zeit keine gesetzliche Grundlage gegeben.

Wie bereits im Eilverfahren befand die Kammer im wesentlichen Punkt der Auseinandersetzung: Es lägen „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür vor, dass der hessische Landesverband der „AfD“ Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Dies rechtfertige die Einstufung als Verdachtsfall und die damit verbundenen Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel.

Die Rechtmäßigkeit der Einstufung ergebe sich bereits aus der durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Einstufung des „AfD“-Bundesverbandes als Verdachtsfall, heißt es in der Erläuterung der Kammer. Eine Distanzierung des „AfD“-Landesverbandes vom Bundesverband sei nicht erkennbar. Darüber hinaus lägen auch hinreichende landesspezifische Anhaltspunkte vor, hieß es.

Was die Einstufungen bedeuten

Der Verfassungsschutz ordnet mögliche Fälle verfassungsfeindlicher Bestrebungen in drei Kategorien ein: „Prüffälle“, „Verdachtsfälle“ und „gesichert extremistische“ Fälle. Das Anlegen eines Prüffalls ist laut ARD-Rechtsredaktion der erste Schritt im Verfahren. Hierbei wird vorgeprüft, ob genügend Anhaltspunkte für eine Beobachtung vorliegen. Der Verfassungsschutz kann in diesem Stadium lediglich Informationen aus offen zugänglichen Quellen sammeln.

Wenn es aus Sicht der Behörde tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung gibt, wird die Angelegenheit zum Verdachtsfall hochgestuft. Ab dieser zweiten Stufe darf der Verfassungsschutz die Gruppierung beobachten, etwa mit V-Leuten oder mittels Telekommunikationsüberwachung.

Die dritte Stufe ist das Vorliegen einer gesichert extremistischen Bestrebung. Hier bestehen aus Sicht der Behörde keine Zweifel mehr am Vorliegen extremistischer Bestrebungen. Wie schon bei den Verdachtsfällen beobachtet der Verfassungsschutz auch hier die jeweilige Gruppierung oder Einzelperson.

Poseck: „Zeichen wehrhafter Demokratie“

Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) wertete die aktuellen Entscheidungen als Erfolg für das Landesamt für den Verfassungsschutz. „Gleichzeitig zeigen sie auf, wo die AfD auch in Hessen inzwischen steht“, sagte er. Er ziehe an diesen Tag das Fazit: „Wir leben in einer wehrhaften Demokratie und in einem funktionierenden Rechtsstaat.“

Poseck verwies darauf, dass die „AfD“ im Landtag zuletzt den Verfassungsschutz ein „Oppositionsbekämpfungsorgan“ genannt habe. Jetzt bestätige das Verwaltungsgericht, „dass das Gegenteil der Fall ist“. Der Verfassungsschutz handelt auf der Grundlage des geltenden Rechts und sei weder Regierung noch Opposition verpflichtet.

Der Innenminister betonte, dass der Verfassungsschutz aufgrund einer Gesetzesänderung im vergangenen Jahr zukünftig die Möglichkeit hat, über Einstufungen und wesentliche Erkenntnisse öffentlich zu berichten. „Es geht dabei nicht um Beeinflussung eines normalen politischen Meinungskampfes, sondern um Transparenz und Aufklärung“, sagte er.

„AfD“ spricht von „Teilerfolg“.

Die „AfD“-Landesvorsitzenden Andreas Lichert und Robert Lambrou hoben dagegen in einer gemeinsamen Stellungnahme zu der Entscheidung hervor, dass die „AfD“ einen Teilerfolg erzielt habe. Denn die Veröffentlichung der Einstufung als Verdachtsfall sei vom Gericht für rechtswidrig erklärt worden. Das zeige „einmal mehr, dass der Verfassungsschutz politisch instrumentalisiert wurde, um die „AfD“ in der Öffentlichkeit schlecht dastehen zu lassen“.

Auch die Einstufung als Verdachtsfall ist nach Angaben der „AfD“-Spitze politisch motiviert. Die Partei werde daher das Urteil genau prüfen und behalte sich weitere Rechtsmittel vor. Eine Berufung hat das Verwaltungsgericht zugelassen.

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