BGH-Urteil vom 28. Juli 2026 – KZR 11/24 – Rundholz BW.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben, in dem das Land Baden-Württemberg wegen des sogenannten Rundholz-Kartells dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden ist. Auch soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, ist das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Inkassodienstleister. Sie nimmt das Land Baden-Württemberg aus abgetretenem Recht von 36 Sägewerksunternehmen (Zedenten) wegen behaupteter Verstöße gegen Art. 101 AEUV (früher Art. 81 sowie 85 EGV) auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 270 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von etwa 203 Mio. € sowie weiterer laufender Zinsen in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Jedenfalls von 1978 bis Ende August 2015 vermarkteten die baden-württembergischen Forstämter, teilweise auch die Forstdirektionen und Regierungspräsidien der Landesforstverwaltung auf der Grundlage des Landeswaldgesetzes etwa zwei Drittel der in Baden-Württemberg zum Verkauf stehenden Nadel-Rundholzmenge an nachfragende Sägewerke. Dabei fasste die Landesforstverwaltung jeweils Holzmengen aus im Landeseigentum stehendem Staatswald (etwa 24 % der Waldfläche in Baden-Württemberg), aus im Eigentum verschiedener Kommunen stehendem Körperschaftswald (etwa 38 %) und aus in Privateigentum stehendem Wald (etwa 37 %) zu einem einheitlichen Angebot mit einem pro Verkaufsakt einheitlichen Preis zusammen. Dem lagen Vereinbarungen der Landesforstverwaltung mit privaten und kommunalen Waldbesitzern zugrunde, wonach erstere deren Rundholz zu den jeweils erzielbaren Marktpreisen bestmöglich verkaufen sollte.
Im Jahr 2008 gab das Land gegenüber dem Bundeskartellamt Verpflichtungszusagen ab, die mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 für bindend erklärt wurden und unter anderem eine Beteiligung der Landesforstverwaltung an der Holzvermarktung nur noch gestattete, wenn die Forstbetriebsfläche eines einzelnen beteiligten Waldbesitzers 3.000 ha nicht übersteigt. Nach Wiederaufnahme der Ermittlungen im Jahr 2012 hob das Bundeskartellamt den Verpflichtungszusagenbeschluss mit Beschluss vom 9. Juli 2015 auf und erließ gegen das Land eine Abstellungsverfügung, die einen Schwellenwert von 100 ha Waldfläche für die Zulässigkeit eines durch die Landesforstverwaltung vermittelten Verkaufs von Holz aus dem Körperschafts- oder Privatwald festlegte und im Übrigen den gemeinschaftlichen Holzverkauf sowie die Durchführung vermarktungsnaher Dienstleistungen, der forsttechnischen Betriebsleitung und des Revierdienstes für betroffene Waldbesitzer untersagte. Zum 1. September 2015 richtete das Land in den Landkreisen Holzverkaufsstellen ein, die seither den Verkauf für Körperschafts- und Privatwaldbesitzer mit Waldflächen über 100 ha übernehmen. Die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015 und den diese bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (KVR 38/17, WuW 2018, 468 – Rundholzvermarktung Baden-Württemberg) auf.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die auf Ersatz (behaupteter) kartellbedingter Schäden der Zedenten wegen des Erwerbs von Rundholz in Baden-Württemberg zwischen dem 9. März 1978 und dem 31. August 2016 gerichtete Klage insgesamt wegen Verstoßes des Geschäftsmodells der Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den überwiegenden Teil der geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im Übrigen die Klageabweisung bestätigt. Dies greifen sowohl die Klägerin als auch das beklagte Land mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision an.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Kartellsenat hat entschieden, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, insbesondere eine von § 4 Satz 1 RDG verbotene strukturelle Interessenkollision, liegt nicht vor.
Das beklagte Land und die beteiligten Gemeinden haben in Bezug auf den Holzverkauf als Unternehmen im Sinn des Kartellrechts gehandelt. Zutreffend hat das Berufungsgericht die gebündelte Rundholzvermarktung durch die Landesforstverwaltung auch als Vereinbarung(en) oder abgestimmte Verhaltensweise(n) im Sinn des Art. 101 Abs. 1 AEUV zwischen dem beklagten Land und den beteiligten Kommunen angesehen.
Ohne weitere Feststellungen durfte das Berufungsgericht aber nicht von einer bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinn dieser Norm ausgehen. Insbesondere fehlt es für den gesamten Zeitraum an hinreichenden Feststellungen zum Inhalt und Ausmaß der konkreten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Forstbehörden und den kommunalen Waldbesitzern sowie zum wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie standen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob ohne diese (mehr) Wettbewerb möglich gewesen wäre, oder es (lediglich) zu einer Verminderung des Holzangebots auf dem Markt gekommen wäre, weil die kommunalen Waldbesitzer ihr Holz wegen des damit verbundenen Aufwands nicht geschlagen und vermarktet hätten. Entsprechende Feststellungen lassen sich auch dem Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015 nicht entnehmen; diesen hätte das Berufungsgericht daher seinem Urteil nicht ohne weitere eigene Feststellungen zugrunde legen dürfen.
Der bislang festgestellte Sachverhalt bietet darüber hinaus keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Landesforstverwaltung hätten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, die von der Klägerin behaupteten Holzbezüge hätten (überwiegend) tatsächlich stattgefunden und die gebündelte Rundholzvermarktung habe mit Wahrscheinlichkeit zu einem Preisaufschlag und damit zu einem Schaden der Sägewerksunternehmen geführt. Dies wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben.
Vorinstanzen:
Landgericht Stuttgart – Urteil vom 20. Januar 2022 – 30 O 176/19
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 15. August 2024 – 2 U 30/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 101 Abs. 1 (früher Artikel 81 Abs. 1 sowie Artikel 85 Abs. 1 EGV)
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; […]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in den vom 1. Juli 2005 bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassungen; Änderungen ab dem 30. Juni 2013 wie folgt hervorgehoben: [Änderung]
§ 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union] oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]
Landeswaldgesetz BW in den vom 1. April 1976 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassungen; Änderungen ab dem 1. Januar 2005 wie folgt hervorgehoben: [Änderung]
§ 47 – Forsttechnische Betriebsleitung
(1) Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird vom Land ausgeübt. Die forsttechnische Betriebsleitung obliegt dem Forstamt [der unteren Forstbehörde]; sie umfaßt Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Im übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt. Der Körperschaft obliegt insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien.
(2) Auf Antrag kann das Forstamt
[die untere Forstbehörde]
die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben für die Körperschaft erledigen. Soweit die Aufgaben von der Körperschaft selbst wahrgenommen werden, ist das Forstamt [die untere Forstbehörde] verpflichtet, die Körperschaft bei der Durchführung der Aufgaben zu beraten.
(3) Die Körperschaft kann abweichend von Absatz 1 die forsttechnische Betriebsleitung selbst ausüben. In diesem Fall wird ein körperschaftliches Forstamt errichtet. [Das körperschaftliche Forstamt nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde für die Waldflächen auf dem Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Staatswaldflächen wahr.]
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungs-gesetz – RDG)
§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung:
Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.
in der ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung:
Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 28. Juli 2026
