Verurteilung wegen tödlichen Handelns mit Cannabis in München-Milbertshofen rechtskräftig.

Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit vorsätzlichem Besitz und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.000 Euro, der Tatwaffe sowie des vom Angeklagten bei der Tat verwendeten PKW angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte mit einem bereits rechtskräftig verurteilten weiteren Beteiligten vor dem 3. Juni 2024 überein, zusammen Marihuana zum gemeinsamen gewinnbringenden Weiterverkauf zu erwerben. Der weitere Beteiligte bahnte hierzu in Absprache mit dem Angeklagten den Kontakt zu einem Münchner Rauschmittelhändler an. Vereinbarungsgemäß sollte dieser am 3. Juni 2024 um 16.30 Uhr in München-Milbertshofen drei Kilogramm Cannabis gegen Bezahlung von 15.000 Euro übergeben. Der Angeklagte entschloss sich sodann dazu, sich des Rauschmittels bei Übergabe ohne Bezahlung zu bemächtigen und einen etwaigen Widerstand hiergegen gewaltsam zu unterbinden. Diesen Plan setzte er bei dem Treffen mit dem Rauschmittelhändler in München-Milbertshofen um und gab dabei unter anderem mit einer halbautomatischen Selbstladepistole einen tödlichen Schuss auf das Opfer ab. Im Anschluss gelang es dem Angeklagten, mit dem Marihuana zu fliehen. In der Folge übernahm der weitere Beteiligte den gewinnbringenden Weiterverkauf des von dem Angeklagten erbeuteten Marihuanas und warf einen Geldbetrag von 6.000 Euro, bei dem es sich um den Anteil des Angeklagten am Erlös des Betäubungsmittels handelte, in den Briefkasten des Bruders des Angeklagten. Einen Zufluss dieses Betrages bei dem Angeklagten, der bereits zuvor festgenommen worden war, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten weitgehend verworfen.  Die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erbracht. Lediglich die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.000 Euro musste entfallen, weil der Angeklagte keinen Besitz an dem Verkaufserlös der Tatbeute erlangt hatte. 

Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. 

Vorinstanz: 

Landgericht München I – Urteil vom 8. Oktober 2025 – 2 Ks 127 Js 152759/24 

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 28. Juli 2026

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