Wird über das Vermögen eines Vereins, der auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten worden ist und gegen sein Verbot verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Verwaltungsprozess durch die Insolvenzeröffnung nicht unterbrochen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport verfügte das Verbot und die Auflösung des Klägers, da sich dieser gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte. Mit dem Verbot wurden u. a. die Beschlagnahme und die Einziehung des Vermögens des Klägers sowie bestimmter Sachen und Forderungen Dritter angeordnet. Nachdem der Kläger gegen diese Verfügung Klage zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben hatte, stellte die mit der Verwaltung des Vereinsvermögens beauftragte Polizeidirektion einen Insolvenzantrag. Das Amtsgericht eröffnete daraufhin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers.
Mit Zwischenurteil vom 9. Februar 2026 stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass das Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO unterbrochen sei. Diese Bestimmung trage dem gesetzlichen Wechsel der Prozessführungsbefugnis Rechnung, die mit der Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei. Das gelte auch in Vereinsverbotsverfahren. Öffentliche Sicherheitsinteressen stünden der Verfahrensunterbrechung nicht entgegen, da Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung unberührt blieben. Die in der Verfügung ausgesprochene Beschlagnahme und Einziehung beträfen offensichtlich das Vermögen des Klägers und damit die Insolvenzmasse.
Die vom Kläger gegen das Zwischenurteil eingelegte Revision hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Zwar ist § 240 ZPO gemäß § 173 Satz 1 VwGO grundsätzlich auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. In Klageverfahren, die sich gegen ein Vereinsverbot einschließlich der dazu verfügten Nebenentscheidungen richten, ist eine Verfahrensunterbrechung aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedoch ausgeschlossen.
Öffentliches Vereinsrecht ist Gefahrenabwehrrecht, das auf einen die Verhältnisse rasch klärenden Rechtsschutz angelegt ist. Die Ausgestaltung des Verbotsverfahrens soll verhindern, dass den Mitgliedern des aufgelösten Vereins die materiellen Mittel für eine weitere Betätigung zur Verfügung stehen. Zudem streitet die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auf Seiten der verbotenen Vereinigung für eine zeitnahe gerichtliche Entscheidung über das Vereinsverbot.
Ob und inwieweit während eines laufenden Verbotsverfahrens Raum für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens bleibt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls lassen Sinn und Zweck des öffentlichen Vereinsrechts es nicht zu, dass die Sicherungs- und Verwaltungsaufgaben der nach dem Vereinsgesetz zuständigen Behörden durch dem Gläubigerschutz dienende Verfügungen eines Insolvenzverwalters beeinträchtigt werden. Das Vereinsgesetz enthält gefahrenabwehrrechtliche sowie dem Rechtsschutz des verbotenen Vereins dienende Sonderregelungen, die die Bestimmungen der Insolvenzordnung temporär überlagern.
BVerwG 6 C 1.26 – Urteil vom 23. September 2026
Vorinstanz:
OVG Lüneburg, OVG 13 KS 126/24 – Urteil vom 09. Februar 2026 –
