BGH-Urteil vom 23. September 2026 – 2 StR 554/25.
Das Landgericht Gera hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Untreue in sechs Fällen und Vorteilsannahme in vierzehn Fällen unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus einer Vorverurteilung und unter Einbeziehung der dort verhängten zwei Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung von Taterträgen angeordnet.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2019 als Referatsleiter beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena für das Haushalts- und Beschaffungswesen sowie für die Personalangelegenheiten innerhalb der gesamten Verwaltung der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften im Freistaat Thüringen entscheidungs- und leitungsverantwortlich. In dieser Eigenschaft schloss er zwischen April 2014 und Ende 2018 in fünf Fällen „Dienstleistungsverträge“ und in einem Fall – den dienstlichen Bedarf erheblich überschreitende – Zeitschriftenabonnements ab. Dabei setzte er sich jeweils eklatant über sämtliche vergaberechtliche Bestimmungen, Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassung und haushaltsrechtliche Vorgaben hinweg, wodurch Vermögensschäden des Freistaats Thüringen in Höhe von mehr als 450.000 Euro verursacht wurden. Überdies ließ sich der erheblich verschuldete Angeklagte von zwei Mitangeklagten zwischen Mai 2013 und April 2019 in insgesamt vierzehn Fällen Darlehen in Höhe zwischen 375 Euro und 10.000 Euro gewähren, teilweise mit einem abredegemäß wahrheitswidrigen Verwendungszweck. Den Darlehen lag jeweils die – stillschweigende – Übereinkunft zugrunde, der Angeklagte werde die Darlehensgeber im Rahmen seiner zukünftigen Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, berücksichtigen und deren wirtschaftliche Interessen wahren. Einen Bezug zu einer konkreten, von dem Angeklagten vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung konnte das Landgericht nicht feststellen. Es hat den Angeklagten deshalb lediglich wegen Vorteilsannahme und nicht wegen Bestechlichkeit verurteilt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die zulasten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft die Verurteilungen wegen Vorteilsannahme statt wegen Bestechlichkeit in dreizehn Fällen bestätigt, weil die vom Landgericht – insoweit rechtsfehlerfrei – getroffenen Feststellungen ein für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit erforderliches Gegenleistungsverhältnis nicht ergeben. Im zeitlich ersten Fall hat der Bundesgerichtshof das Verfahren unter Erstreckung auf einen der Mitangeklagten eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Einstellung des Verfahrens in diesem Fall, die den Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen nach sich zieht, führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten verhängten Gesamtstrafen. Außerdem hat der Bundesgerichtshof den unzureichend gerechtfertigten Ausspruch des Landgerichts zur Tagessatzhöhe der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen in den verbleibenden Fällen der Vorteilsannahme aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Über die Revision des Angeklagten ergeht eine gesonderte Entscheidung durch Beschluss.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
Vorinstanz:
Landgericht Gera – Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 KLs – 201 Js 23860/19
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 23. September 2026
