Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts München II hat heute den Angeklagten wegen 22 Fällen der Volksverhetzung sowie Beleidigung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
Die Vorsitzende Richterin Simone Montoya Durango erläuterte einleitend, dass sie das Verfahren fassungslos mache. Vor ihr sitze ein 71-jähriger Mann, der bis zum 55. Lebensjahr ein normales Leben geführt habe, der viel gereist sei und die Welt kennengelernt habe. Seit dem Jahr 2010 folge er allerdings Verschwörungstheorien, die für alles Unbill in der Welt die jüdische Bevölkerung verantwortlich mache. Er verbreite Hass und Hetze gegenüber jüdischen Menschen. Das sei kaum zu ertragen. Das strafrechtlich relevante Problem seien dabei – entgegen der Auffassung des Angeklagten – nicht seine Gedanken, sondern vielmehr der Umstand, dass der Angeklagte seit über zehn Jahren seine hasserfüllten Gedanken gegenüber Juden, Migranten und „Transvestiten“ über diverse Kanäle verbreite und damit das friedliches Zusammenleben beeinträchtige. Es könne nicht angehen, dass jemand einen Massenmord an anderen Menschen fordert. Die Kammer habe dabei keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte selbst keine Gewalt anwende, aber es darauf anlege, als „Ingenieur“ andere zur Gewaltanwendung anzustacheln und anzuleiten. Dass der Angeklagte noch den Auftritt im Gerichtssaal während der laufenden Hauptverhandlung zur Begehung neuer Straftaten nutze, mache das Gericht besonders fassungslos.
Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte ab November 2022 und damit kurz nach der Entlassung aus der wegen früherer Straftaten verhängten Strafhaft eine Vielzahl von Videos und Live-Streams veröffentlicht, in denen er die nationalsozialistische Gewaltherrschaft glorifizierte, den Hitlergruß zeigte, Hakenkreuze verwendete und zur Gewalt gegen Juden, Migranten und Trans-Personen aufrief und die Shoah unter anderem als „Holowitz“ bezeichnete. Die veröffentlichen Streams und Videos seien in hohem Maße geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten voll schuldfähig, insbesondere leidet er nicht an einer Wahnerkrankung.
Der Angeklagte hatte die Taten, die ihm von der Generalstaatsanwaltschaft München (Zentraler Antisemitismusbeauftragter) vorgeworfen wurden allesamt eingeräumt. Das Gericht hörte zudem einen psychiatrischen Sachverständigen an, der aus medizinischer Sicht keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten geäußert hatte.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das Geständnis des Angeklagten strafmildernd. Allerdings habe der Angeklagte weder Reue noch Schuldeinsicht gezeigt. Zu seinen Gunsten wurde weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte mit seinen Veröffentlichungen keine große Reichweite erzielen konnte und dass die Taten schon längere Zeit zurücklagen. Andererseits hatte der Angeklagte noch während der laufenden Ermittlungen und noch in der Hauptverhandlung weitere neue Straftaten begangen. Zudem ist der Angeklagte massiv und einschlägig vorbestraft. Er hat wegen der Veröffentlichung von teilweise identischen Videos bereits eine vierjährige Haftstrafe verbüßt. Das Gericht würdigte dabei auch eine besonders rasante Rückfallgeschwindigkeit. Der Angeklagte habe eindrucksvoll belegt, dass ihm die früheren Verurteilungen völlig egal seien und er sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abbringen lasse. Strafschärfend wurde zudem berücksichtigt, dass die Videos über verschiedenste Kanäle ausgespielt worden seien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
