Konsequentere Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Geschäften.

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf.

Berlin: (hib/CHE). Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf (21/6377) zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten vorgelegt.

Damit soll klargestellt werden, dass eine Einziehung bei einem Dritten auch dann unmissverständlich möglich ist, wenn dieser die Taterträge „für die Tat“ erhalten hat, heißt es darin.

Zur Erläuterung schreibt die Länderkammer: „Ein Kernproblem besteht derzeit darin, dass in zahlreichen Fällen eine Inanspruchnahme des Leerkäufers und der weiteren Mittäter auf Käuferseite ausscheidet, weil die häufig allein zur Durchführung von inkriminierten Cum-/Ex-Geschäften gegründeten inländischen Gesellschaften zwischenzeitlich insolvent oder aus anderen Gründen aufgelöst und die dahinterstehenden Gesellschafter ins außereuropäische Ausland verzogen sind. Es liegt auf der Hand, dass der Fiskus dann endgültig geschädigt bleibt, wenn nicht der Leerverkäufer im Wege der Vermögensabschöpfung in Anspruch genommen werden kann. In anderen Fällen leisten die deutschen Leerkäufer beziehungsweise die auf der Käuferseite tätig gewordenen Kreditinstitute den vollständigen Ausgleich des Steuerschadens, da sie von den Finanzbehörden in voller Höhe für den entsprechenden Steuerschaden nebst Nebenleistungen in Anspruch genommen werden können. Dies führt im Ergebnis zu der unbefriedigenden Situation, dass die Leerverkäufer, die in der Regel zu den (Mit-)Initiatoren der Cum-/Ex-Leerverkäufe zählen, den Millionenbetrag, den sie für ihre Tatbeteiligung erhalten haben, behalten könnten, wenn nicht eine strafrechtliche Vermögensabschöpfung erfolgen würde. Dass ein Mitinitiator und zentraler Akteur, ohne den die Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte nicht funktionieren, seinen Teil der Erträge folgenlos behalten kann, ist nicht hinnehmbar und läuft den bekannten Zwecken der Vermögensabschöpfung zuwider.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*