Keine Verbeamtung eines ehemaligen „AfD“-Fraktionsvorsitzenden einer brandenburgischen Gemeindevertretung.

Ein Antragsteller, der bis zur Aufhebung seiner vorläufigen Einstellungszusage für die Partei „Alternative für Deutschland“ (‚AfD‘) Fraktionsvorsitzender in einer brandenburgischen Gemeindevertretung war, muss nicht zum Beamten für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei ernannt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller war von 2011 bis zum 31. März 2026 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Berlin tätig. Er bewarb sich im April 2025 für die Zulassung zum Studium für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei mit Studienbeginn zum 1. April 2026. Im November 2025 erhielt er eine vorläufige Einstellungszusage. Im Vertrauen auf seine Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf des gehobenen Dienstes ließ sich der Antragsteller aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Am 25. März 2026 hob das Land Berlin (Antragsgegner) seine Einstellungszusage auf. Zur Begründung führte es aus, die nun bekannt gewordene Tätigkeit des Antragstellers als „AfD“-Fraktionsvorsitzender in der Gemeindevertretung lasse Zweifel an dessen charakterlichen Eignung aufkommen. Daraufhin legte der Antragsteller sein Mandat nieder und suchte um Eilrechtsschutz nach. Er trägt vor, seine Fraktion sei nicht in überörtlichen Parteistrukturen eingebunden gewesen und er habe die Entwicklungen der „AfD“ Brandenburg nicht in ihrer Tragweite erkannt.

Die 7. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Es bestünden begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers; diese genügten für eine Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Dienst. Der Antragsteller sei Mitglied der „AfD“ und organisatorisch in den brandenburgischen Landesverband eingegliedert. Die „AfD“ Brandenburg sei 2020 vom Landesverfassungsschutz als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ eingestuft und 2025 zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft worden. Der Antragsteller sei bei der Kommunalwahl 2024 als Kandidat angetreten und „AfD“-Fraktionsvorsitzender in der Gemeindevertretung geworden. Dies zeige seine inhaltliche Identifikation mit den programmatischen – und mindestens in Teilbereichen nach aktuellem Erkenntnisstand auch verfassungsfeindlichen – Zielen der „AfD“ Brandenburg. Er habe auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich aus eigener Überzeugung vollständig von seiner Partei und ihren Zielen distanziert habe. Die erst nach Aufhebung der Einstellungszusage erfolgte Niederlegung seines Mandats habe er mit der Einstufung der „AfD“ Brandenburg als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ begründet. Diese sei jedoch bereits ein Jahr zuvor erfolgt, was dem Antragsteller auch bekannt gewesen sein musste.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 7. Kammer vom 11. Juni 2026 (VG 7 L 479/26

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