Landgericht Hamburg: Urteil im Strafverfahren 614 KLs 2/26 jug. („Straftaten im sog. Com-Netzwerk sowie Straftaten gegen Homosexuelle“).

In dem Strafverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az. 614 KLs 2/26 jug.), laut Anklage unter anderem wegen über das Internet begangener schwerer sexueller Missbräuche von Kindern, hat die Jugendkammer heute ihr Urteil verkündet.

Der Angeklagte wurde insbesondere wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und wegen gefährlicher Körperverletzung in zehn Fällen, teilweise in mittelbarer Täterschaft, zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der angeklagten Taten zwischen 15 und 17 Jahren alt war, wurde die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung des Urteils, rechtlich zwingend nicht öffentlich durchgeführt. 

Feststellungen der Kammer

Nach den Feststellungen der Kammer soll der Angeklagte in 20 Fällen Straftaten im sogenannten „Com-Netzwerk“, darunter insbesondere sexuelle Missbräuche von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, begangen haben. Er soll auf insgesamt sieben Mädchen eingewirkt und sie unter Druck gesetzt haben, um sie zu sexuellen und selbstverletzenden Handlungen zu nötigen. Dabei soll er teils allein, teils mit anderen gemeinschaftlich gehandelt haben. Eine Kooperation mit dem gesondert verfolgten und als solchen bezeichneten „White Tiger“, dessen Verfahren ebenfalls vor dem Landgericht Hamburg anhängig ist, hat die Jugendkammer nicht festgestellt.

Darüber hinaus verurteilte das Gericht den Angeklagten wegen sieben Fällen der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von homosexuellen Männern. Er soll über die Dating-Portale (u.a. „Grindr“ und „Planet Romeo“) unter der Angabe eines falschen Namens oder eines Nicknames Treffen mit Männern in Hamburg vereinbart haben, um die Geschädigten sodann gemeinschaftlich mit gesondert Verfolgten unvermittelt anzugreifen und sie körperlich zu verletzen.

Rechtliche Hintergründe zur Verhängung der Jugendstrafe

Ein Jugendlicher ist nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn feststeht, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ob die erforderliche Verantwortungsreife gegeben ist, hat das Tatgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Jugendlichen, zu dessen Persönlichkeit zur Tatzeit und den Umständen der konkreten Tat – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – wertend zu beurteilen. Das Gericht ist im vorliegenden Fall der bestellten psychiatrischen Sachverständigen, welche dem jugendlichen Angeklagten Verantwortungsreife attestiert hat, nach eigener Würdigung gefolgt.

Eine Jugendstrafe als Rechtsfolge wird nur dann verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist die Kammer sowohl vom Bestehen schädlicher Neigungen des Angeklagten als auch von der Schwere der Schuld ausgegangen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft können das Rechtsmittel der Revision binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegen.

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