BGH-Beschluss vom 25. August 2026 – 5 StR 281/26.
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Dezember 2025 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Damit ist eine Entlassung des Angeklagten auf Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgeschlossen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts trennten sich der Angeklagte und seine langjährige Partnerin im Juni 2024. Er konnte sich mit dem Ende der Beziehung nicht abfinden und war tief gekränkt, als er von ihrem neuen Freund erfuhr. Am frühen Morgen des 16. November 2024 wartete er vor dem Haus seiner früheren Lebensgefährtin. Als sie und ihr Freund das Haus verließen, stach der Angeklagte mehrfach mit einem Messer auf beide ein. Dabei handelte er in erster Linie aus Wut und Eifersucht und in der Überzeugung, dass sie sein Besitz sei. Die Frau verstarb unmittelbar nach Einlieferung in das Krankenhaus. Der Mann erlag im Frühjahr 2025 den Folgen seiner schweren Verletzungen.
Das Landgericht hat die Tötung beider Opfer jeweils als aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord bewertet. Bei der Tötung des neuen Freundes hat es zudem das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Kiel – Urteil vom 19. Dezember 2025 – 16 Ks 598 Js 68304/24
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) lauten:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. …
(…)
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 2. September 2026
