Landgericht München I: Strafverfahren gegen J. B. (24 Jahre) wegen des Verdachts des Mordes.
Das Schwurgericht des Landgerichts München I hat heute den Angeklagten Jonathan B. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte ist der Enkel der Getöteten. Sie war eine zentrale Person im Leben des Angeklagten, nachdem sich seine Eltern getrennt hatten. Am Tattag hielt sich der Angeklagte entgegen der Absprache mit der Großmutter allein in ihrer Wohnung auf, nahm dort Lebensmittel zu sich und durchwühlte einen Schrank, bevor er die Wohnung wieder verließ. Als die später Getötete dies am Nachmittag bemerkte, schrieb sie dem Angeklagten eine empörte Nachricht, verlangte die Herausgabe des Schlüssels und beauftragte einen Schlüsseldienst mit dem Austausch der Wohnungsschlösser. Der Angeklagte kehrte am Abend in die Wohnung zurück und geriet dort mit seiner Großmutter in eine zunächst verbale Auseinandersetzung, die darin eskalierte, dass der Angeklagte die Geschädigte gegen die Wand oder zu Boden stieß und dann über mehrere Minuten mit beiden Händen würgte, bis sie schließlich verstarb. Trotz der vorangegangenen Diskussion hatte die Geschädigte nicht damit gerechnet, von ihrem Enkel körperlich angegriffen zu werden und konnte sich dementsprechend nicht gegen diesen plötzlichen Angriff verteidigen. Zu einem späteren Zeitpunkt legte der Angeklagte die Geschädigte in die Badewanne und brachte ihr Schnitte an beiden Unterarmen zu, um so einen Suizid der Getöteten vorzutäuschen. Am Folgetag versuchte er noch Zugang zu einem Schließfach der Geschädigten zu erhalten, was allerdings misslang. Der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig gewesen.
Der Angeklagte hatte sich lediglich mit einer Verteidigererklärung zum Tatvorwurf eingelassen und hatte Nachfragen verweigert. Das Schwurgericht hat diese Erklärung des Angeklagten überprüft und ist ihr nur teilweise gefolgt, da sehr vieles aus der Einlassung sehr konstruiert gewirkt habe. So habe die Beweisaufnahme entgegen der Erklärung des Angeklagten keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass die Großmutter den Angeklagten herabwürdigend behandelt habe. Auch die Auswertung von zahlreichen sichergestellten Nachrichten habe keinen Hinweis darauf ergeben; vielmehr habe die später Getötete sich gegenüber dem Angeklagten nie beleidigend oder herabwürdigend geäußert, sondern sei immer höflich geblieben. Auch die Schilderung des Angeklagten, wonach er vor der Tat von der Geschädigten kräftig geschlagen worden sei, wies das Gericht als unglaubhaft zurück.
Das Schwurgericht bewertete die Tat als heimtückischen Mord. Der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Die Geschädigte sei zum Tatzeitpunkt arg- und wehrlos gewesen, was der Angeklagte zur Tatbegehung ausgenutzt habe.
Für einen vollendeten Mord sieht das Gesetz nur eine einzige Strafe vor: Die lebenslange Freiheitsstrafe. Einen Fall, in dem ausnahmsweise trotz der klaren gesetzlichen Regelung davon abgesehen werden könne, hat das Schwurgericht hier nicht erkannt.
Abschließend drückte die Vorsitzende Richterin Elisabeth Ehrl ihr Bedauern darüber aus, dass der Angeklagte sich nicht selbst geäußert habe, da er vielleicht manches noch hätte erklären können. Sie hoffe, dass der Angeklagte die Zeit in der Haft für eine Psychotherapie und zu einem schulischen und/oder beruflichen Abschluss nutzen werde.
Das Gericht ordnete zuletzt die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
