Urteil des Landgerichts Saarbrücken im „Glasfaser-Mordprozess“ rechtskräftig.

BGH-Beschluss vom 19. März 2026 – 6 StR 443/25.

Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der vier Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 2025 – nach teilweiser Einstellung des Verfahrens gegen drei Angeklagte wegen Computerbetrugs nach § 154 Abs. 2 StPO – verworfen. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts lockten die vier Angeklagten ihren Arbeitgeber entsprechend eines zuvor gefassten Tatplanes unter einem Vorwand in die gemeinsam genutzte Monteurswohnung, fesselten und knebelten ihn und versetzten ihm Schläge und Tritte gegen den Kopf, wobei sie seinen Tod billigend in Kauf nahmen. Anschließend rasierten und beschimpften die Angeklagten ihr im Sterben liegendes Tatopfer und urinierten auf es, wobei sie sich gegenseitig filmten.

Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der von den Angeklagten erhobenen Beanstandungen hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Saarbrücken – Urteil vom 5. Februar 2025 – 1 Ks 14/24 – 35 Js 594/24

Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer 

(…) aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, 

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln (…)

einen Menschen tötet.

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

(…)

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 14. April 2026

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