Oberlandesgericht ordnet Auslieferungshaft zweier Deutscher nach Bulgarien an.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gestern auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2026 gegen zwei 19-jährige deutsche Staatsangehörige Auslieferungshaft zum Zwecke ihrer Auslieferung an die bulgarische Regierung zur Strafverfolgung angeordnet. Die beiden in Duisburg bzw. Moers wohnhaften Personen waren am 23. Oktober 2026 in Duisburg festgenommen und nach richterlicher Vernehmung und Erlass einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Duisburg in eine Justizvollzugsanstalt gebracht worden.

Die Auslieferungsersuchen stützen sich auf die Europäischen Haftbefehle der Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia vom 23. Oktober 2026, denen nationale Haftbefehle der Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia und Beschlüsse im Ermittlungsverfahren der Hauptstädtischen Direktion für Inneres zugrunde liegen. Die Verfolgten haben sich mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird daher zu gegebener Zeit nach Antrag durch die Generalstaatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden haben, bevor die Generalstaatsanwaltschaft diese bewilligen kann.

Die Verfolgten unterliegen nach § 80 Abs. 1 IRG der Auslieferung. Die Auslieferung soll nur mit der Maßgabe bewilligt werden, dass nach der Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktionen den Verfolgten auf ihren Wunsch eine Rücküberstellung nach Deutschland zur Vollstreckung der Strafe angeboten wird. Die Tat weist einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG auf, da sich sowohl der Tatort wie auch der Erfolgsort in Bulgarien befinden. Die Straftat, zu deren Verfolgung die Auslieferung erfolgen soll, ist auch auslieferungsfähig i.S.v. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 81 IRG. Aufgrund der hohen Straferwartung besteht die Gefahr, dass die Verfolgten sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht entziehen werden.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

§ 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) […]

§ 15 Auslieferungshaft

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1. die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder

2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

§ 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur

zulässig, wenn

1. gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück zu überstellen, und

2. die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.

Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

§ 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.

die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,

[…]

4.

die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002,

S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009,

S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

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