Urteil des Landgerichts Chemnitz wegen Mordes an der Ehefrau mit einem Fleischerbeil rechtskräftig.

BGH-Beschluss vom 20. Oktober 2026 – 5 StR 461/26.

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des 39-jährigen Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. Juni 2026 verworfen. Dieses hatte ihn wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zur Zahlung von Schadensersatz an die minderjährigen Kinder der Getöteten verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Ehefrau des Angeklagten wegen dessen wiederholten gewalttätigen Übergriffen in eine andere Stadt geflohen. Sie beabsichtigte, sich endgültig von ihm zu trennen. Am Tattag im September 2025 hielt sie sich vorübergehend in der ehemals gemeinsamen Familienwohnung auf. Bei dieser Gelegenheit schlug ihr der Angeklagte mit einem schweren Fleischerbeil mehrfach wuchtig gegen Kopf, Hals und Oberkörper. Ihm kam es darauf an, sie zu töten, weil er den mit der Trennung verbundenen Macht- und Kontrollverlust über seine Ehefrau, die er als sein Eigentum betrachtete, nicht hinnehmen wollte. Sie verstarb infolge der Gewalteinwirkungen wenig später im Krankenhaus. Während der Tat waren zwei der gemeinsamen Kinder in der Wohnung anwesend. Den dreizehnjährigen Sohn ließ der Angeklagte nach der Tat mit seiner im Sterben liegenden Mutter in der Wohnung zurück.

Die Überprüfung des Urteils auf die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz: 

Landgericht Chemnitz – Urteil vom 5. Juni 2026 – 1 Ks 210 Js 35668/25

Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten auszugsweise:

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer (…) sonst aus niedrigen Beweggründen (…) einen Menschen tötet.

§ 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

(…)

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 28. Oktober 2026

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