Oberverwaltungsgericht Hamburg: Verbot von zwei Versammlungen während des G20-Gipfels rechtmäßig.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil eine auf die Feststellung gerichtete Klage abgewiesen, dass das durch Allgemeinverfügung geregelte Verbot von zwei Versammlungen, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg durchführen wollte, rechtswidrig gewesen ist (4 Bf 162/22). Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ein vorangegangenes der Klage stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (3 K 1611/18) geändert.

Mit Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 ordnete die Freie und Hansestadt Hamburg im Hinblick auf den G20-Gipfel für Teile des Hamburger Stadtgebiets in der Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis 8. Juli 2017, 17:00 Uhr an, dass Versammlungen nicht durchgeführt werden dürfen. Der von der Anordnung erfasste Bereich erstreckte sich vom Flughafen im Norden der Stadt bis zum Veranstaltungsort und den Hotels der Staatsgäste im Zentrum Hamburgs und erfasste eine Fläche von etwa 36 Quadratkilometer.

Am 14. bzw. am 15. Juni 2017 meldete die Klägerin für den 7. Juli 2017 zwei Versammlungen unter freiem Himmel unter dem Motto „Freihandel Macht Flucht“ an. Vorgesehen waren eine Versammlung in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr in der Großen Reichenstraße vor dem „Afrika-Haus“ und eine Versammlung in der Zeit von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr am Neuen Jungfernstieg vor der Hamburger Geschäftsstelle des Afrika-Vereins der deutschen Wirtschaft. Als Veranstalter wurde jeweils Attac Deutschland angegeben. Die erwartete Teilnehmerzahl war je Versammlung mit 50 Personen angegeben. Es sollte blaue Folie (4×5 Meter) auf dem Boden ausgebreitet werden, auf der zwei Personen in einem Schlauchboot „schwimmen“ sollten. Auf der blauen Fläche sollten außerdem Schuhe, Kartons, Rucksäcke sowie einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer „treiben“. Geplant waren zudem Redebeiträge zu migrationspolitischen Themen und das Abspielen von Musik.

Beide Veranstaltungsorte in zentraler Innenstadtlage wurden von dem räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 erfasst. Die Stadt teilte der Klägerin mit, dass aufgrund dieser Verfügung die von ihr angemeldeten Versammlungen an den angegebenen Versammlungsorten untersagt seien, sie die Versammlungen jedoch außerhalb des erfassten Bereichs abhalten könne.

Einen Eilantrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Versammlungsverbot lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2017 (3 E 6460/17) ab. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2017 (4 Bs 155/17) zurück. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht auf die von der Klägerin in der Hauptsache erhobene Klage festgestellt, dass die Allgemeinverfügung vom 1. Juli 2017, soweit sie die angemeldeten Versammlungen der Klägerin betrifft, rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat. Die Stadt hat gegen diese Entscheidung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht nunmehr entschieden hat.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Allgemeinverfügung in Bezug auf die beiden von der Klägerin angemeldeten Versammlungen rechtmäßig gewesen. Die öffentliche Sicherheit wäre bei Durchführung der Versammlungen durch gezielte oder faktische Blockaden der für den G20-Gipfel erforderlichen Transport- und Fahrtrouten mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet worden. Eine unmittelbare Gefährdung hätte sich zwar nicht allein und für sich genommen aus den Erkenntnissen zu den beiden von der Allgemeinverfügung erfassten Versammlungen der Klägerin ergeben. Sie wäre jedoch aus dem Umstand gefolgt, dass diese Versammlungen Teil eines außerordentlich umfangreichen Gesamtprotestgeschehens gewesen wären, bei dem auch mit der Teilnahme mehrerer Tausend gewaltbereiter Personen zu rechnen gewesen sei und das insgesamt betrachtet werden müsse. Das Versammlungsverbot sei darüber hinaus verhältnismäßig gewesen, um den prognostizierten unmittelbaren Gefahren für die Gipfelteilnehmer, die Versammlungsteilnehmer, die Einsatzkräfte der Polizei, unbeteiligte Dritte und die Durchführung des G20-Gipfels zu begegnen.

Weitere Einzelheiten werden sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben, die derzeit noch nicht vorliegt. Eine Veröffentlichung der Entscheidung auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts ist vorgesehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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