BGH-Beschluss vom 22. Juli 2026 – 1 StR 120/26
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erdrosselte der Angeklagte am Abend des 18. Februar 2000 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter seine von ihm getrenntlebende Ehefrau, mit der er vier gemeinsame Kinder hatte, in ihrer Wohnung und täuschte anschließend einen Selbstmord durch Erhängen vor. Der Angeklagte beging die Tat, weil er die Trennung der Getöteten und ihre Hinwendung zu einem neuen Lebenspartner aus „übersteigertem Besitzdenken“ nicht akzeptieren konnte und seine (Familien-)Ehre wiederherstellen wollte. Bereits unmittelbar nach der Tat fiel der Verdacht auf den Angeklagten, der etwa einen Monat lang in Untersuchungshaft genommen wurde. Nachdem DNA-Spuren auf dem bei der Tat verwendeten Tatwerkzeug nicht dem Angeklagten zugeordnet werden konnten, wurden die Ermittlungen gegen ihn zunächst nicht weiterverfolgt. Im Jahr 2023 meldete sich ein Zeuge bei der Polizei und bekundete, der Angeklagte habe ihm den Mord an seiner Ehefrau gestanden. Daraufhin wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils und des Verfahrens im beanstandeten Umfang keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht München I – Urteil vom 17. Oktober 2025 – 2 Ks 128 Js 177176/20
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 20. August 2026
