OVG bestätigt: CASTOR-Transporte dürfen stattfinden.

Die Beschwerde des BUND für Umwelt- und Naturschutz e.V. gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zu einem Eilantrag gegen den Transport von CASTOR-Behältern von Jülich nach Ahaus hat keinen Erfolg.

Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am heutigen Tag entschieden.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass ein Schutz der CASTOR-Behälter gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, insbesondere durch Drohnen, nicht gewährleistet sei. Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag zurück.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist diese Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar darf der Antragsteller, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, gerichtlich gegen die Beförderungsgenehmigung vorgehen. Die entsprechende Vorschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes ist weit zu verstehen und erfasst auch einen Gefahrguttransport. Der Antrag ist aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an einer baldigen Räumung des Lagers in Jülich – dessen Genehmigung bereits vor Jahren ausgelaufen ist – überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel gegen die atomrechtliche Beförderungsgenehmigung. Die Genehmigung ist ungeachtet des Umstands, dass einzelne Teile der Verwaltungsakten unter anderem aus Sicherheitsgründen nur geschwärzt zur Verfügung stehen, nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Gefahr von Drohnenangriffen auf die Transporte unterschätzt haben könnte. Vor dem Hintergrund offener Erfolgsaussichten geht die Folgenabwägung zwischen einer weiteren rechtswidrigen Lagerung der Brennelemente in Jülich und ihrem baldigen Transport in das Behälterlager in Ahaus, in dem sie rechtskonform aufbewahrt werden können, zu Lasten der vom Antragsteller vertretenen Interessen aus.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 7 S 2/26 –

(Vorinstanz: VG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2026 – VG 10 L 474/25 – ; s. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 1/2026)

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