Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen den Eilantrag eines Polizeivollzugsbeamten gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand abgelehnt.
Der 1964 geborene Antragsteller war im Polizeivollzugsdienst tätig. Bereits im Jahr 2013 war wegen festgestellter Polizeidienstunfähigkeit ein Wechsel in die allgemeine Beamtenlaufbahn vorgesehen. Dieser konnte jedoch nicht abgeschlossen werden, weil der Antragsteller seine zehnmonatige Erprobungszeit erkrankungsbedingt nicht abschloss. In der Folgezeit war er weiterhin erkrankt, ein Arbeitsversuch im Jahr 2021 scheiterte. Seit August 2021 verrichtet er keinen Dienst mehr. Im November 2023 stellte eine Amtsärztin auch seine allgemeine Dienstunfähigkeit fest: Wegen seiner fehlenden Stressresistenz und seines fehlenden Anpassungsvermögens, der Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens, seiner Frustrationsintoleranz und der fehlenden Konfliktfähigkeit sei seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Das Polizeipräsidium Aachen versetzte ihn daher im Juni 2025 in den vorzeitigen Ruhestand.
Das hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung als gegeben und die Feststellungen der Amtsärztin als schlüssig und nachvollziehbar an. Mit seinen Einwänden, er sei wieder genesen und die Amtsärztin habe keine ausreichende Fachkompetenz sowie ohne hinreichende Grundlage entschieden, drang er nicht durch. Der Antragsteller wirkte im Verfahren nicht ausreichend mit und legte unter anderem keine ausreichenden aktuellen ärztlichen Bescheinigungen vor.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Az. 1 L 938/25
