Prozessauftakt in dem „Cum Ex“-Verfahren 65 KLs 1/25 ab dem 24.03.2026 im Prozessgebäude in Siegburg.

Die Staatsanwaltschaft Köln hat drei Männer und eine Frau im Zusammenhang mit angeblichen Cum-Ex Geschäften einer Hamburger Privatbank angeklagt. Zwei Personen wird Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorgeworfen, einer Person Beihilfe zur Steuerhinterziehung und einer weiteren Person Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung. Der Tatzeitraum soll zwischen dem Jahr 2007 und dem Jahr 2019 gelegen haben.

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 27.02.2026 die Anklage gegen die drei männlichen Angeklagten – einen ehemaligen Syndikus sowie einen ehemaligen Mitarbeiter aus dem Risikocontrolling und einen ehemaligen Abteilungsleiter der Hamburger Privatbank – zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Kammer hat im Übrigen bereits 53 Hauptverhandlungstermine – beginnend ab dem 24.03.2026 (10:00 Uhr) – angesetzt. Die Hauptverhandlung wird im Prozessgebäude des Landgerichts Bonn in Siegburg stattfinden.

Hinsichtlich der wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung angeklagten Sachgebietsleiterin des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg hat das Landgericht Bonn die Anklage nicht eröffnet. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, dass sie in eigener Verantwortung u.a. darüber zu entscheiden gehabt habe, ob der Hamburger Privatbank die Anrechnung geltend gemachter Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu versagen und bereits angerechnete Steuerbeträge zurückzufordern seien. Sie soll es dann aus sachfremden Gründen unterlassen haben, selbst einen Rückforderungsbescheid zu erlassen und die ihr übergeordnete Finanzbehörde bewusst mit unvollständigen und teils falschen Informationen versorgt haben.

Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, dass eine strafbewehrte rechtlich missbilligte Unterstützungshandlung bereits in objektiver Hinsicht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei. Weder habe sie eine zur damaligen Zeit gänzlich unvertretbare Rechtsauffassung vertreten noch lasse sich dem Ermittlungsergebnis entnehmen, dass sie sich von rechtlich zu missbilligenden Gründen habe leiten lassen. So habe die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklage selbst ausgeführt, dass sich insbesondere eine politische Einflussnahme nicht belegen lasse. Auch fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für einen vollumfänglichen Gehilfenvorsatz, da sich insbesondere nicht hinreichend ergebe, dass sie positive Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich bei den Angaben des Bankhauses im Rahmen der betroffenen Betriebsprüfungen angeblich um Falschangaben handelte. Der Angeschuldigten sei nicht nachzuweisen, dass sie gerade eine rechtlich missbilligte Unterstützung einer fremden Tat gewollt habe. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Nach der Nichteröffnung hat die Kammer das Verfahren insoweit durch Beschluss abgetrennt. Eine Abtrennung war aus Sicht der Kammer geboten, da das Verfahren gegenüber den weiteren Personen nunmehr eröffnet und auch zeitnah terminiert worden war. Da der Beschluss über die Nichteröffnung noch mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist, würde ohne Abtrennung eine evtl. Eröffnungsentscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu einem zwingenden Neubeginn der dann bereits begonnen Hauptverhandlung führen.

Im Übrigen unterscheide sich der Anklagevorwurf in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht wesentlich von dem der drei Mitangeklagten. Dies hätte – für den Fall einer späteren Eröffnung im Beschwerdeverfahren – für die 58 Jahre alte Frau insoweit zur Folge, dass sie sich bei einer gemeinsamen Verhandlung einer voraussichtlich umfassenden Hauptverhandlung in Bonn stellen müsste, obwohl sie selbst allenfalls ein eng begrenzter Teil betrifft.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*