Stadtarchiv-Strafverfahren vorläufig eingestellt.

Das Landgericht Köln hat die gegen die vier verbliebenen Angeklagten geführten Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln (im Folgenden: Stadtarchiv) am 02.08.2024 vorläufig gegen Zahlung von Geldauflagen eingestellt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten haben die hierfür erforderliche Zustimmung erteilt. Sollten die Angeklagten die Auflagen erfüllen, werden die Strafverfahren endgültig eingestellt werden. Eine erneute Hauptverhandlung fände dann nicht mehr statt.

Hintergrund und Verfahrensstand der Strafverfahren:

Am 03.03.2009 kam es im Zusammenhang mit der Errichtung der sog. Nord-Süd-Stadtbahn zum Einsturz des Stadtarchivs sowie zweier Wohngebäude, bei dem zwei Menschen zu Tode kamen.

Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 12.05.2017 ist den Angeklagten L. und G. zur Last gelegt worden, es als Bauleiter der bauausführenden Arbeitsgemeinschaft unterlassen zu haben, markanten Hinweisen, die auf Ausführungsmängel bei der Errichtung einer Baugrubenumschließung (Schlitzwand) hingedeutet hätten, nachzugehen und diese abzustellen. Dadurch sei es zu Undichtigkeiten und schließlich zu einem schlagartigen Zutritt großer Wasser- und Bodenmassen in die Baugrube bei gleichzeitigem Materialentzug aus dem Bereich unterhalb der Nachbarbebauung gekommen, worauf diese eingestürzt sei. Der weitere Angeklagte A. wurde vonseiten der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) als Bauherrin intern mit der örtlichen Bauüberwachung betraut. Ihm wirft die Staatsanwaltschaft vor, durch Unterlassen fahrlässig den Tod von zwei Menschen herbeigeführt zu haben, da er Fehler bei der Herstellung einer Schlitzwand hätte erkennen können und vor dem Hintergrund der besonderen bautechnischen Risiken es dennoch unterlassen habe, seine Aufgabe als Bauüberwacher ausreichend auszuüben.

Aktenzeichen: PM 03/24

Die im Jahr 2018 durchgeführte Hauptverhandlung endete am 12.10.2018 nach 48 Verhandlungstagen mit einer Verurteilung des Angeklagten A. wegen zweifacher fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die beiden Bauleiter der beauftragten Arbeitsgemeinschaft wurden vom Vorwurf der zweifachen fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in Tateinheit mit Baugefährdung aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Zwar hätten diese ihre Sorgfaltspflichten verletzt, die festgestellten Pflichtverletzungen seien für den Einsturz der Gebäude und den Tod der Geschädigten aber nicht ursächlich gewesen.

Mit weiterer Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 05.03.2018 ist dem vierten Angeklagten H. zweifache fahrlässige Tötung durch Unterlassen und Baugefährdung vorgeworfen worden. Er habe als Oberbauleiter und Urlaubsvertreter des Bauleiters bei der Errichtung der Schlitzwand seine Sorgfaltspflichten verletzt. Er ist am 07.02.2019 wegen zweifacher fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Am 13.10.2021 hat der Bundesgerichtshof auf Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil hinsichtlich der gegen die Angeklagten L. und G. (Bauleiter) ergangenen Freisprüche aufgehoben. Zur Begründung führte der Senat aus, das Landgericht habe bei der Bestimmung der die Angeklagten treffenden Sorgfaltspflichten maßgebende Umstände – insbesondere die gehäufte Zahl an Zwischenfällen auf der Baustelle sowie die fehlende Abstimmung der Abteilungen untereinander – außer Betracht gelassen.

Am selben Tag hat der Bundesgerichtshof auch die Verurteilungen der Angeklagten A. und H. aufgrund erfolgreich erhobener Verfahrensrügen aufgehoben.

Sämtliche Verfahren sind sodann zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen worden.

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