Die „spezielle Reintegrationshaft“, die in der Praxis eine Ausweisung aus dem ungarischen Hoheitsgebiet mit einem Rückkehrverbot bedeutet, stellt nämlich keine wirksame, abschreckende und angemessene Sanktion dar.
Das hat der EuGH in Luxemburg heute entschieden.
Im Jahr 2023 erließ Ungarn eine Regierungsverordnung, wonach eine durch rechtskräftiges Urteil wegen der Vorbereitung einer Menschenschleusung oder der Begehung einer solchen Straftat verhängte Freiheitsstrafe, wenn das Gericht im Urteil die Ausweisung des Verurteilten anordnet, automatisch in eine „spezielle Reintegrationshaft“ umgewandelt wird. Diese beinhaltet für den Verurteilten lediglich die Verpflichtung, das ungarische Hoheitsgebiet innerhalb von 72 Stunden nach seiner Freilassung zu verlassen und sich in den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts oder in den Staat seiner Staatsangehörigkeit zu begeben, sowie das Verbot, während der gesamten Dauer der speziellen Reintegrationshaft in das ungarische Hoheitsgebiet zurückzukehren. Die Regierungsverordnung wurde am 19. August 2025 aufgehoben, und 2 525 Personen kamen auf ihrer Grundlage in den Genuss der Regelung der speziellen Reintegrationshaft.
Nach Ansicht der Europäischen Kommission birgt diese Regierungsverordnung das systemische Risiko einer vollständigen Straflosigkeit für die strafbare Handlung der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und gefährdet das hohe Sicherheitsniveau im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie die Wirksamkeit der gemeinsamen Politik der Union in den Bereichen Einwanderung und Grenzkontrolle. Da die Kommission der Auffassung war, dass Ungarn mit dem Erlass dieser Regierungsverordnung gegen seine unionsrechtliche Verpflichtung, wirksame, abschreckende und angemessene Sanktionen zu verhängen, verstoßen habe, erhob sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage.
Mit seinem Urteil gibt der Gerichtshof der Klage der Kommission statt und stellt fest, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.
Er stellt fest, dass eine Sanktion wie die „spezielle Reintegrationshaft“ nicht den erforderlichen wirksamen, abschreckenden und angemessenen Charakter aufweist.
Erstens weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese – zunächst als Freiheitsstrafe verhängte – Sanktion nicht als solche vollstreckt wird: Sie wird in eine Verpflichtung zum Verlassen des ungarischen Hoheitsgebiets mit einem Rückkehrverbot für die Dauer der verhängten Strafe umgewandelt. Folglich kann sie nicht als „wirksam“ eingestuft werden.
Zweitens konnten sich die an einer Menschenschleusung beteiligten Personen dessen gewiss sein, dass sie, sollten sie in Ungarn gefasst und verurteilt werden, im schlimmsten Fall aus dem ungarischen Hoheitsgebiet ausgewiesen würden, verbunden mit einem Rückkehrverbot für eine bestimmte Zeit. Die Sanktion kann daher auch nicht als abschreckend angesehen werden.
Drittens kann die Sanktion auch nicht als „angemessen“ eingestuft werden. Die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine spezielle Reintegrationshaft und die Freilassung der betroffenen Person erfolgen nämlich automatisch, ohne dass die Umstände der strafbaren Handlung oder die Persönlichkeit des Täters individuell geprüft würden. Der bloße Umstand, dass die Dauer des Verbots der Rückkehr in das ungarische Hoheitsgebiet der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe entspricht, die die Schwere der begangenen strafbaren Handlung widerspiegeln soll, genügt nicht, um das Erfordernis einer angemessenen Sanktion zu erfüllen.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass Ungarn auch insofern gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, als die Regierungsverordnung bei strafbaren Handlungen Anwendung findet, die nach dem Unionsrecht mit einer Freiheitsstrafe (deren Höchstmaß mindestens acht Jahre betragen muss) zu bestrafen sind. Es geht dabei um die vorsätzlich geleistete Hilfe für Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats sind, bei der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Durchreise durch dessen Hoheitsgebiet, wenn diese strafbaren Handlungen zu Gewinnzwecken, als Handlungen einer kriminellen Vereinigung oder unter Gefährdung des Lebens der Personen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, begangen wurden.
