Das Sozialgericht Braunschweig hat die Klage eines Klägers abgewiesen, der wegen einer chronischen Schmerzstörung, einer Belastungsreaktion und einer rezidivierenden depressiven Störung die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 begehrte.
Ein GdB beschreibt in Zehnergraden von 20 bis 100, in welchem Maß gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränken. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Damit sind verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden, etwa ein besonderer Kündigungsschutz, steuerliche Vergünstigungen und ggf. ein früherer Renteneintritt.
Bei dem Kläger war zuletzt ein GdB von 30 festgestellt worden. Dem zugrunde lagen ein Wirbelsäulenschaden (Einzel-GdB 20) und eine Depression mit somatoformer Schmerzstörung (Einzel-GdB 20). Im Zuge eines Neufeststellungsverfahrens erhöhte der Beklagte den GdB auf 40, nachdem die psychische Erkrankung statt mit einem Einzel-GdB von 20 nunmehr mit 30 bewertet worden war. Der Kläger hielt dies für unzureichend und machte geltend, seine seelischen Beeinträchtigungen seien stärker als berücksichtigt.
Zur weiteren Aufklärung holte das Gericht ein orthopädisches und ein psychosomatisches Sachverständigengutachten ein. Es folgte im Wesentlichen den Einschätzungen der Gutachter und bewertete die psychische Erkrankung weiterhin mit einem Einzel-GdB von 30. Für eine höhere Bewertung fehlten ausreichende Anhaltspunkte. Insbesondere zeigten sich weder eine ausgeprägte depressive Symptomatik noch erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten. Auch die Bewältigung des Alltags und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit waren nach den Feststellungen noch gut möglich.Bei der Bildung des Gesamt-GdB werden einzelne Beeinträchtigungen nicht addiert. Maßgeblich ist vielmehr deren Gesamtwirkung. Das Gericht stellte dabei fest, dass sich die Auswirkungen der Schmerzstörung teilweise mit den durch das Wirbelsäulenleiden verursachten Beschwerden überschneiden. Insgesamt hielt es deshalb einen GdB von 40 für angemessen.
SG Braunschweig, Urteil vom 21. Mai 2026, S 61 SB 348/23, rechtskräftig
