BVerfG-Beschluss vom 16. Juli 2026 – 2 BvR 118/26.
Mit gestern veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer kreisangehörigen Gemeinde in Sachsen-Anhalt gegen verschiedene Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes u.a. (FAG-ÄG) vom 4. April 2022 nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin hat zunächst eine kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt erhoben, die mit Urteil vom 21. Januar 2025 zurückgewiesen wurde.
Mit der am 16. Januar 2026 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG).
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Jahresfrist zur Erhebung nicht gewahrt wurde.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen einige Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Sachsen-Anhalt sowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2022 (FAG-ÄG), verkündet am 11. April 2022.
Gegen die angegriffenen Bestimmungen des FAG-ÄG, die rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft traten, erhob die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer weiteren Kommune zunächst eine kommunale Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt. Mit Urteil vom 21. Januar 2025 wies das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die Verfassungsbeschwerde zurück, weil die angegriffenen Normen das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nicht verletzten.
Mit ihrer am 16. Januar 2026 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts schutzlos gestellt, weil weder der Landesgesetzgeber im Rahmen der angegriffenen Regelungen des FAG-ÄG die Verfassungsbestimmung des Art. 28 Abs. 2 GG beachtet habe noch die Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts mit dieser in Einklang zu bringen sei. Die Landesverfassung bleibe damit hinter wesentlichen Gewährleistungsinhalten von Art. 28 Abs. 2 GG zurück. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und fristgerecht erhoben.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften des FAG-ÄG ist unzulässig, weil die Jahresfrist zur Einlegung nicht gewahrt ist.
I. Nach § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann die gegen ein Gesetz gerichtete (Kommunal-)Verfassungsbeschwerde binnen eines Jahres seit seinem Inkrafttreten erhoben werden, bei – wie vorliegend – rückwirkend in Kraft getretenen Normen, beginnt die Jahresfrist am Tag von deren Verkündung.
Etwas anderes gilt, wenn vor Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde zunächst ein Verfahren vor einem Landesverfassungsgericht geboten ist. Dann beginnt die Jahresfrist erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu laufen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht nicht von vornherein offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte, weil das Landesverfassungsrecht kein der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbares Schutzniveau bereitstellt.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde am 16. Januar 2026 und damit lange nach Verkündung der angegriffenen Bestimmungen des FAG-ÄG am 11. April 2022 erhoben. Sie war daher gehalten, hinreichend substantiiert darzulegen, warum die Jahresfrist hinausgeschoben und damit noch nicht abgelaufen ist. Alleine der Verweis auf die fristgerechte Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht und auf die – nach Abschluss dieses Verfahrens innerhalb der Jahresfrist – Anrufung des Bundesverfassungsgerichts „im Rahmen seiner von Art. 28 Abs. 3 GG begründeten Gewährleistungszuständigkeit“ reicht hierfür nicht aus. Es oblag der Beschwerdeführerin auszuführen, weshalb sich die landesverfassungsrechtliche Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG als unzureichend erweist.
II. Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin zunächst mit ihrem Vorbringen, der Landesgesetzgeber habe die verfassungsrechtlichen, insbesondere prozeduralen Anforderungen an die Gesetzgebung zur kommunalen Finanzausstattung nicht erfüllt, nicht ausreichend begründet, dass das Landesverfassungsgericht in Bezug auf die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse im angegriffenen Art. 1 Ziffer 2 Buchstabe a FAG-ÄG ein von den Gewährleistungsinhalten nach Art. 28 Abs. 2 GG abweichendes Schutzniveau zugrunde gelegt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin geltend macht, das Landesverfassungsgericht erkenne einen verfassungsrechtlichen Anspruch der Kommunen auf eine finanzielle Mindestausstattung schon dem Grunde nach nicht an, weil es ihn unter den Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Landes stelle, kommt eine Abweichung des landesverfassungsrechtlichen Schutzniveaus vom Garantiegehalt des Art. 28 Abs. 2 GG zwar grundsätzlich in Betracht. Allerdings hält das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2025 fest, dass sich der Landesgesetzgeber im angegriffenen FAG-ÄG nicht eigens auf den Vorbehalt der Leistungsfähigkeit berufen habe und dass das Vorgehen des Landesgesetzgebers daher von allen Einwänden, die auf das Verhältnis zwischen den Aufgaben des Landes und den Aufgaben der Kommunen abstellten, nicht getroffen werde. Vor diesem Hintergrund wäre ein weitergehender Vortrag der Beschwerdeführerin dazu, dass die angegriffenen Bestimmungen des FAG-ÄG ein – unterstellt höheres – Schutzniveau auf Bundesebene dennoch unterschreiten könnten, zu fordern gewesen.
Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 53/2026 vom 10. September 2026
