Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (11. September 2026) die 47- und 43-jährigen irakischen Staatsangehörigen K. S. J. und M. S. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.
Nach den Feststellungen des
Senats schlossen sich die beiden Brüder der terroristischen Vereinigung
„Islamischer Staat“ (IS) im August 2016 (K. S. J.) und November 2016
(M. S.) in ihrem Heimatland an, nachdem die Gruppierung Anfang 2014 und 2015
weite Teile des Nord- und Westiraks unter ihre Kontrolle gebracht hatte.
Hintergrund ihres Anschlusses waren Verfolgung und Folterung wegen ihres
sunnitischen Glaubens durch schiitische Milizen, die sie zur Flucht in das vom
IS be-herrschte Gebiet veranlassten.
Während ihrer Zeit bei der Vereinigung waren die Angeklagten in verschiedenen
Einheiten tätig: Der Angeklagte K. S. J. unter anderem als Mitglied eines sog
Schariakomitees. Sein Bruder M. S. war in mehreren Brigaden des IS aktiv,
zunächst als Militärpolizist und zuletzt bei der Geheimpolizei
(„Al-Amnien“).
Nach der militärischen Niederlage des IS im Sommer 2017 flohen die Angeklagten
über die Türkei zunächst nach Griechenland. Von dort reisten sie nacheinander
Ende 2019 und im Frühjahr 2022 in die Bundesrepublik ein. Wesentliches
Beweismittel in dem Verfahren waren IS-Gehaltslisten, sog.
Battlefield Evidence, in denen die Angeklagten und ihre Tätigkeiten verzeichnet
waren.
Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten der Angeklagten unter anderem
berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft sind, die Tathandlungen über zehn
Jahre zurückliegen und ihr Anschluss an den IS vor dem Hintergrund selbst
erlittener Verfolgung durch schiitische Kräfte in einer Bürgerkriegssituation
erfolgte.
Zu ihren Lasten fiel ins Gewicht, dass sie sich für eine Vereinigung betätigt
haben, die aufgrund ihrer Größe und ihres brutalen Vorgehens besonders
gefährlich war.
Die Vertreter der Bundesanwaltschaft hatten in ihrem Schlussvortrag die
Verhängung von Freiheitsstrafen von fünf Jahren für K. S. J. sowie vier Jahren
und sechs Monaten für M. S. gefordert. Die Verteidiger der beiden Angeklagten
hatten beantragt, die Angeklagten freizusprechen und die Haftbefehle
aufzuheben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und der Generalbundesanwalt können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Aktenzeichen: III-6 St 3/26
