Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht.

BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 11/23.

Parlamentarisches Fragerecht (Substantiierung) III.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einen Antrag im Organstreitverfahren wegen mangelnder Substantiierung als unzulässig verworfen.

Die Antragstellenden, die „AfD“-Fraktion im Deutschen Bundestag und einer ihrer Abgeordneten, richteten vier Kleine Anfragen an die Bundesregierung (Antragsgegnerin). Die hierin enthaltenen Fragen entwickelten sich nach und nach fort und variierten zwischen den Anfragen. Ebenso veränderten sich die jeweiligen Antworten der Bundesregierung. Schließlich blieb ein Teil der Antworten durch die Antragsgegnerin als Verschlusssache eingestuft und die Antragstellenden wurden an die Geheimschutzstelle des Bundestages verwiesen. Mit ihrem Antrag beanstanden die Antragstellenden, dass die Anfragen nicht ausreichend und nicht in einer für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglichen Form beantwortet und sie daher in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verletzt worden seien.

Der Antrag ist unzulässig. Ausgehend vom Vortrag der Antragstellenden lassen sich Verlauf und Inhalt des komplexen Frage- und Antwortgeschehens und die darin liegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht nachvollziehen. Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, welche Antworten auf die dritte und vierte Kleine Anfrage öffentlich, welche als Verschlusssache eingestuft und welche weiterhin gar nicht gegeben wurden. Ebenso ist nicht ausgeführt, welche Gründe die Antragsgegnerin nun jeweils für die Vorenthaltung oder Beschränkung ihrer Antworten angegeben hat. Für eine Prüfung der geltend gemachten Rechtsverletzung müsste das Bundesverfassungsgericht den zugrundeliegenden Sachverhalt von Grund auf rekonstruieren. Es müsste so selbst bestimmen, worin nach der abschließenden Antwort der Antragsgegnerin verbleibende Verletzungen der Informationsrechte liegen könnten. Dies ist aber nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts im Organstreit.

Die Antragstellenden zeigen auch nicht nachvollziehbar auf, dass sie ihrer Konfrontationsobliegenheit nachgekommen sind. Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Antragstellenden nach den beiden Antworten auf die dritte und vierte Kleine Anfrage gegenüber der Antragsgegnerin reagiert hätten, bevor sie Organklage erhoben. Es ist nicht dargetan, dass die Antragstellenden weiterhin eine in vollem Umfang öffentliche Beantwortung eingefordert hätten. Ebenso wenig ist dargelegt, dass sie die Geheimhaltungsgründe der Antragsgegnerin beanstandet hätten. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin der Auffassung sein durfte, sie habe mit den Antworten dem Informationsbedürfnis hinreichend Rechnung getragen und die Einstufungen als Verschlusssachen hinreichend begründet.

Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 14/2026 vom 27. Februar 2026

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