Az. 1 St 2 BJs 153/23 (2).
Der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena hat am gestrigen Tag nach über 50 Hauptverhandlungstagen zwei weitere Mitglieder und einen Unterstützer der Vereinigung „Knockout 51“ zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Der Angeklagte N. wurde wegen Gründung und Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung als Rädelsführer (§ 129 Abs. 1, 2 und 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dabei kam für den zum Zeitpunkt der Gründung von „Knockout 51“ noch Heranwachsenden kein Jugendstrafrecht zur Anwendung.
Ebenfalls wegen der Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1, 2 StGB) und wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen das Waffengesetz wurde der Angeklagte M.W. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Wegen fünf Unterstützungshandlungen wurde der Angeklagte P.W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich zwei weiterer Unterstützungshandlungen wurde er freigesprochen.
Der Vertreter des Generalbundesanwalts hatte in seinem Schlussvortrag ausgeführt, dass durch die Beweisaufnahme die Anklage bestätigt worden sei. Die Vereinigung „Knockout 51“ habe unter dem Deckmantel des gemeinsamen Trainings junge Männer für körperliche Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten und Angehörigen der politisch linken Szene ausgebildet. Spätestens seit April 2021 sei Ziel der Vereinigung auch die Tötung von Personen der linksextremen Szene gewesen. Der Vertreter des Generalbundesanwalts hatte beantragt, die Angeklagten N. und M.W. u.a. wegen Gründung bzw. Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen und terroristischen Vereinigung zu verurteilen. Für den Angeklagten N. hatte er eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und für den Angeklagten M.W eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gefordert. Der Angeklagte P.W. habe sich wegen sieben Unterstützungshandlungen einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht und sei daher mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen.
Hingegen hatten die Verteidiger ausgeführt, dass die Vereinigung „Knockout 51“ lediglich ein Kampfsportverein und weder nach ihrem Zweck noch nach ihrer Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen sei. Es habe weder eine terroristische noch eine kriminelle Vereinigung vorgelegen. Die Körperverletzungsdelikte seien von anderen Mitgliedern der Gruppe in rein privaten Zusammenhängen erfolgt oder könnten den Angeklagten als Exzesstaten Einzelner nicht zugerechnet werden. Sie hatten jeweils Freisprüche für die Angeklagten beantragt.
Der Senat hat in der mündlichen Urteilbegründung ausgeführt, dass er zu folgenden Feststellungen gelangt ist:
Bei der von dem Angeklagten N. mitgründeten Vereinigung „Knockout 51“ habe es sich um eine rechtsextremistische Kampfgruppe nationalsozialistischer Prägung gehandelt, die zur Umsetzung ihres Ziels, in Eisenach einen sogenannten „Nazi Kiez“ zu schaffen und sich dort als bestimmende Ordnungsmacht zu etablieren, auf die Begehung insbesondere von Körperverletzungsdelikten angelegt gewesen sei.Zu diesem Zweck hätten Mitglieder der Vereinigung, insbesondere die anderweitig verfolgten R., A., K. und A., in der Folge zahlreiche strafbare Körperverletzungen begangen, bei denen teilweise neben dem Gruppenziel auch private Interessen von Mitgliedern eine Rolle gespielt hätten.Der Angeklagte N. sei wegen seiner Leitungsfunktion neben dem anderweitig Verfolgten R. weiterer Rädelsführer der Vereinigung gewesen. Der Angeklagte M.W. sei Mitglied gewesen und habe die Ziele geteilt. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass beide an Körperverletzungsdelikten beteiligt gewesen seien. Hinsichtlich des Angeklagten P.W. sah der Senat fünf Unterstützungshandlungen als erwiesen an, u.a. habe er einen Raum für die Lagerung legaler Waffen zur Verfügung gestellt, eine Schulungsveranstaltung durchgeführt und eine Chatgruppe gegründet, die der Vernetzung der Mitglieder der Vereinigung gedient haben soll.
Die Vereinigung „Knockout 51“ sei als kriminelle und nicht als terroristische Vereinigung einzuordnen. Die Mitglieder hätten sich zwar nach Überfällen aus dem linksextremistischen Spektrum Ende 2019 und einem Anschlag auf eines ihrer Objekte 2021 Waffen beschafft und damit trainiert. Der Einsatz tödlicher Gewalt sei aber dem Verteidigungsfall vorbehalten gewesen. Trotz der langen und umfangreichen Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, dass sich der Vereinigungszweck später auf die Begehung von rechtswidrigen Tötungen gerichtet habe, etwa unter dem Deckmantel eines – nicht bestehenden – Notwehrrechts. Die Einordnung als kriminelle Vereinigung habe der Bundesgerichtshof in dem vorangegangenen Verfahren gegen andere Mitglieder von „Knockout 51“ bestätigt. Die Beweisaufnahme habe auch in diesem Verfahren zu keinen abweichenden Feststellungen geführt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Angeklagten, ihre Verteidiger und der Generalbundesanwalt können binnen einer Woche Revision einlegen.
