Verein Jüdische Stimme darf nicht als gesichert extremistisch bezeichnet werden.

Der Verein Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost – EJJP e.V. Deutschland darf in dem vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2024 nicht als gesichert extremistisch bezeichnet werden.

Das hat das Verwaltungsgericht Berlin heute in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein; er bildet die deutsche Sektion des Dachverbands „European Jews for a Just Peace“. Nach seiner Satzung will der Verein Personen jüdischer Herkunft eine Plattform dafür bieten, sich für Völkerverständigung und insbesondere für eine gerechte Friedenslösung zwischen Israel und Palästina einzusetzen. In dem vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2024 wird der Verein als gesichert extremistisch bezeichnet und u.a. als ein Beispiel des säkularen propalästinensischen Extremismus aufgeführt. Er lehne in öffentlichen Beiträgen das Existenzrecht Israels ab und verharmlose bzw. rechtfertige terroristische Gewalttaten gegen den Staat Israel. Damit bestärke der Verein terroristische Gruppierungen in ihren Gewalttaten. Hiergegen begehrte der Antragsteller gerichtlichen Eilrechtsrechtsschutz.

Die 1. Kammer hat dem Eilantrag hinsichtlich der Einstufung im Verfassungsschutzbericht 2024 stattgegeben; der Verein dürfe dort nicht als gesichert extremistisch bezeichnet werden. Zwar zeige eine Gesamtschau der Belege der Antragsgegnerin, dass der Verein das Existenzrecht Israels verneine und teilweise Verständnis für Gewalttaten gegen den Staat Israel äußere. Es fehle jedoch die nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz notwendige Gefährdung der auswärtigen Belange durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen. Ferner habe die Antragsgegnerin auch keine Bestrebungen des Vereins aufgezeigt, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Dies setze voraus, dass der Antragsteller in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiere und fördere. Explizite Gewaltaufrufe oder eine eindeutige Sympathie für die Terrororganisation HAMAS und die von dieser verübten Angriffe könnten jedoch unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit des Antragstellers nicht mit ausreichender Gewissheit festgestellt werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 27. April 2026 (VG 1 L 787/25)

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