BGH-Beschluss vom 30. September 2026 – 6 StR 298/26.
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2026 verworfen, mit dem er wegen Betrugs in 13 Fällen und wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts rechnete der Angeklagte in der Zeit von November 2021 bis November 2024 quartalsweise gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) in mehr als 6.000 Behandlungsfällen Leistungen ab, die er tatsächlich nicht erbracht hatte. Der KVB entstand hierdurch ein Gesamtschaden von mehr als 1,4 Millionen Euro. Ferner griff der Angeklagte im Rahmen eines Einsatzes als Bereitschaftsarzt im Frühjahr 2021 einer Patientin mit Erkältungssymptomen überraschend an die Brust und schob diese zur Seite und nach oben; eine medizinische Veranlassung hierfür bestand nicht.
Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 23. Februar 2026 – 18 KLs 32 Js 10266/24
Die maßgeblichen Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch lauten auszugsweise:
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig … handelt …,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt …,…
§ 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
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3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
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§ 184h Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
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Quelle: BGH PM Karlsruhe, 12. Oktober 2026
