Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auf Wahlplakat rechtskräftig.

BGH-Beschluss vom 13. Oktober 2026 – 3 StR 315/26.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) verworfen, das diesen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte Abgeordneter für die „Alternative für Deutschland“ („AfD“) im Landtag Brandenburg. Im Sommer 2024 verwendete er ein Wahlplakat, auf dem eine dem „Hitlergruß“ zum Verwechseln ähnliche Armhaltung zu sehen ist. Auf dem von einer Werbeagentur gestalteten Plakat sind ein Mann und eine Frau zu sehen, die sich mit den Oberkörpern einander zugewandt gegenüberstehen und mit ihren jeweils schräg nach oben gerichteten Armen ein Dach über drei auf einem Sofa sitzenden Kindern bilden. Nach Spiegelung des aus dem Internet ausgewählten Ursprungsfotos reckt der links im Bild stehende Mann seinen rechten Arm mit kaum sichtbarem Winkel zwischen Ober- und Unterarm, im Übrigen gerade ausgestreckt, nach oben. Dem Motiv waren das Parteilogo der „AfD“ und die Überschrift „Wir schützen Eure Kinder“ beigefügt. Obwohl der Angeklagte die Ähnlichkeit der fototechnisch veränderten Armhaltung des Mannes mit einem „Hitlergruß“ erkannte, veranlasste er den Druck des Plakates in etwa 50facher Ausfertigung und ließ es in Frankfurt (Oder) anbringen.

Die Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage der der vom Angeklagten erhobenen Rügen hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Frankfurt (Oder) – Urteil vom 17. Februar 2026 – 24 KLs 21/25 –

Die maßgeblichen Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch lauten auszugsweise:

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder

[…]

(2)Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

[…]

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

[…]

4. die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

[…]

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 26. Oktober 2026

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