Wahlanfechtung erfolglos: Beigeordnetenwahlen der Stadt Mainz nicht verfahrensfehlerhaft.

Die Wahlen zum Bürgermeister (1. Beigeordneter) und zum 5. hauptamtlichen Beigeordneten durch den Stadtrat der Landeshauptstadt Mainz vom 21. Mai 2025 sind nicht für ungültig zu erklären. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger – ein Stadtratsmitglied – machte im Rahmen seiner Wahlbeschwerde gegen die vorgenannten Wahlen bei dem Beklagten geltend, dass der Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nicht genügend beachtet worden sei. Die fachliche Eignung der gewählten Personen sei an keiner Stelle überprüft worden. Die koalierenden Stadtratsfraktionen (Bündnis 90/Die Grünen, CDU und SPD) hätten sich im Vorfeld bereits auf bestimmte Kandidaten geeinigt. Es bestehe daher die Vermutung, dass die Wahlen nur zur Wahrung der Form durchgeführt worden seien. Die Zeit zwischen Ausschreibung und dem Wahltermin sei zu kurz gewesen. Die in der Ausschreibung angesetzte Bewerbungsfrist sei unzureichend gewesen und für die Fraktionen habe nach Zusendung von Bewerberlisten nicht ausreichend Zeit bestanden, diese zu prüfen und eine hinreichend informierte Wahlentscheidung zu treffen. Der Beklagte stellte keinen Verfahrensfehler fest und wies die Wahlbeschwerde zurück.

Das Verwaltungsgericht wies die auf Ungültigerklärung der Wahlen gerichtete Klage ab. Ein Verfahrensfehler liege nicht vor. 

Die Ausschreibung am 28. April 2025 sei rechtzeitig im Sinne des § 53a Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) erfolgt. Der Zeitraum bis zu den Wahlen am 21. Mai 2025 sei ausreichend bemessen gewesen, um dem Grundsatz der Bestenauslese und den Rechten der Ratsmitglieder und Fraktionen zu genügen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Neubesetzung der Beigeordnetenstellen der Öffentlichkeit sowie den Ratsmitgliedern und Fraktion bereits vor der Ausschreibung bekannt gewesen sei. Eine rechtlich erhebliche Bevorteilung bestimmter Bewerber sei nicht zu erkennen. Die in der Ausschreibung gesetzte Bewerbungsfrist sei am 12. Mai 2025 abgelaufen und gerichtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich um einen ausreichenden Zeitraum, in dem sich potentielle Bewerber darüber klar werden konnten, ob sie sich auf die Stelle bewerben wollten, und in dem sie die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen konnten. Ebenso seien die Fraktionen und Ratsmitglieder durch Übersendung von zwei Bewerberlisten mit insgesamt 21 Bewerbern am 13. Mai 2025 hinreichend informiert worden. Es hätten dabei fünf volle Arbeitstage bzw. sieben volle Kalendertage bis zu den Wahlen zur Verfügung gestanden. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die in § 34 Abs. 3 Satz 1 GemO gesetzlich geregelte Mindestfrist zur Einladung zu einer Ratssitzung von vier vollen Kalendertagen ausreichend. Eine optimale oder möglichst komfortable Unterrichtung müsse nicht erfolgen. 

Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung sei auch mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG lediglich verfahrensbezogen. Insbesondere sei gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der am besten Geeignete ausgewählt worden sei, weil dies mit dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung und dem sich daraus ergebenden legitimatorischen Mehrwert nicht zu vereinbaren wäre. Auch eine (mittelbare) „Willkürkontrolle“ finde dahingehend nicht statt. Soweit im Rahmen der Wahlbeschwerde nach § 43 Abs. 1 GemO zu prüfen sei, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt und ein etwaig zwingendes Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfülle, sei dies hier der Fall. Die Gemeindeordnung sehe keine Anforderungen an die fachliche Eignung vor und in den Ausschreibungen sei kein zwingendes Anforderungsprofil, das über gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen hinausgehe, festgelegt worden.

Allein die politische (Vor-)Festlegung in Bezug auf einzelne Bewerber oder deren öffentliche Unterstützung durch Fraktionen und Ratsmitglieder begründe keinen Verfahrensfehler. Ein objektiv erheblicher Vorteil für die von diesen Fraktionen favorisierten Bewerber innerhalb des Wahlverfahrens sei nicht erkennbar.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Statthaftes Rechtsmittel ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 14. Oktober 2026, Az. 3 K 108/26.MZ)

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