Ein überparteiliches Bündnis mehrerer demokratischer Fraktionen hat heute zwei Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht, mit denen die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz verankert wird. Dadurch werden die Abwehrkräfte des Bundesverfassungsgerichts gegen Angriffe autoritärer und antidemokratischer Kräfte gestärkt.
Johannes
Fechner,
Parlamentarischer Geschäftsführer und zuständiger Berichterstatter:
„Wir verhindern den Abbau des Rechtsstaates durch Attacken auf das
Bundesverfassungsgericht wie in Polen und Ungarn. Wir schützen das
Bundesverfassungsgericht vor Angriffen von Verfassungsfeinden und verhüten,
dass autoritäre Kräfte unseren Rechtsstaat schwächen. Wir sichern die
Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts, indem zentrale Strukturen und
die Geschäftsordnungsautonomie nur noch mit Zweidrittel-Mehrheit geändert
werden können. So kann nicht einfach durch beispielsweise einen zusätzlichen
Senat das Gericht mit Günstlingen von Antidemokraten besetzt werden. Der
Ersatzwahlmechanismus verhindert Blockaden bei der Neubesetzung von
Richterstellen und hält das Gericht arbeitsfähig.“
Sonja
Eichwede,
rechtspolitische Sprecherin:
„In Polen und Ungarn begannen die Angriffe auf den Rechtsstaat damit, dass die
Arbeit des Verfassungsgerichts strukturell erschwert wurde. So etwas darf in
Deutschland nicht möglich sein. Das Bundesverfassungsgericht ist als höchstes
Gericht elementarer Teil unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Es
ist unabdingbar für eine funktionierende Gewaltenteilung. Seine Bedeutung für
unser Gemeinwesen und unsren Rechtsstaat ist unermesslich. Deshalb ändern wir
das Grundgesetz und sichern die Stellung des Bundesverfassungsgerichtes
rechtlich ab.“
Im Einzelnen enthält das Gesetzespaket diverse Regelungen zum Status des Gerichts, darunter die Amtszeit der Richter, die Altersgrenze der Richter, die Zahl der Richter und die Zahl der Senate. Außerdem regeln wir im Grundgesetz durch eine Öffnungsklausel, dass falls bei der Wahl in einem Wahlgremium keine Mehrheit für einen Kandidaten oder eine Kandidatin zustande kommt, das andere Wahlorgan entscheiden kann. Davon machen wir auch sogleich Gebrauch: Wir regeln im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, dass das Wahlrecht im Falle einer Blockade in einem Wahlorgan nach drei Monaten auch vom anderen Organ ausgeübt werden kann.
Fotoquellen: TP Presseagentur Berlin