„AfD“ darf vom bayerischen Verfassungsschutz beobachtet werden.

Die „AfD“ darf durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (Landesamt) beobachtet werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom gestrigen Tag die von der „AfD“ beantragte Zulassung der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts München aus dem Juni 2024 abgelehnt. Insbesondere sah der BayVGH die von der „AfD“ aufgeworfenen Fragen als bereits in der Rechtsprechung geklärt an und kam zu dem Ergebnis, dass die Einwände gegen das Urteil nicht durchgreifen.

Das Landesamt nahm ein Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz von Juni 2021 zum Anlass, die „AfD“ als Gesamtpartei im Juni 2022 zum Beobachtungsobjekt zu erklären. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht bereits einen gegen die Beobachtung gerichteten Eilantrag der Partei abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof diese Eilentscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt (vgl. Pressemitteilung vom 15.09.2023).

Auch das Hauptsacheverfahren des „AfD“-Landesverbands blieb beim Verwaltungsgericht München erfolglos.

Keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung war nach Auffassung des BayVGH gegeben. Die aufgeworfenen Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Beobachtung seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. dazu insbesondere auch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum „AfD“-Bundesverband vom 20.05.2025 – Az. 6 B 23.24).

Das Verwaltungsgericht habe in nicht zu beanstandender Weise gleichermaßen be- und entlastende Argumente einbezogen und einschlägige Äußerungen ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit und der jeweiligen Umstände gewürdigt. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden, soweit festgestellt werde, dass insbesondere bestimmte, der „AfD“ zurechenbare Äußerungen zur „Remigration“, zu einer Diffamierung von Menschen mit Migrationshintergrund oder muslimischen Glaubens, zu Umsturzphantasien oder zu einer fortgesetzten Agitation gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung das Maß der zulässigen Kritik am verfassungsrechtlichen System überstiegen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Aussagen von hochrangigen Parteimitgliedern staatlich beeinflusst worden wären.

Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.

(BayVGH, Beschluss vom 16. Juni 2026, Az. 10 ZB 24.2079)

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