Bundesrat unterbreitet Änderungsvorschläge zur Reform der Nachrichtendienste.

Mit den Regierungsplänen für die Reform der Nachrichtendienste beschäftigte sich der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung am 25. September 2026.

Länder für Klarheit bei Kostenfolgen. 

Der Bundesrat kritisiert in seiner Stellungnahme die Annahme der Bundesregierung, der Vollzug des Gesetzes verursache keinen Erfüllungsaufwand für die Länder. Er fordert, dass Bund und Länder den zu erwartenden personellen, organisatorischen, technischen und finanziellen Mehraufwand der Länder gemeinsam ermitteln und anschließend klären, wie dieser berücksichtigt wird. Weiter schlägt der Bundesrat vor, den Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Gesetz weiter zu fassen als im Kontext von Parteiverbotsverfahren. Andernfalls werde die Wahrnehmung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden übermäßig eingeschränkt.

Datenübermittlung auch bei Verdacht der Volksverhetzung.

Die Länder regen darüber hinaus an, den Katalog von Straftaten, bei denen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) personenbezogene Daten an Strafverfolgungsbehörden übermitteln darf, um den Tatbestand der Volksverhetzung zu ergänzen. Schließlich bittet die Länderkammer darum, zu konkretisieren, in welchen Fällen das Bundesamt für Verfassungsschutz andere Behörden verpflichten kann, Informationen zu übermitteln. Dies sei zumindest für Finanzbehörden erforderlich, da diese das Steuergeheimnis zu beachten hätten.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Die Bundesregierung kann sich zur Stellungnahme der Länderkammer äußern. Dann berät der Bundestag das Gesetz. Wenn er es beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat, der dann entscheidet, ob er es passieren lässt oder den Vermittlungsausschuss anruft. 

Was die Bundesregierung vorhat

Mit dem Reformpaket möchte die Bundesregierung unter anderem die Aufklärungsbefugnisse der Nachrichtendienste stärken und in nahezu allen Bereichen neu regeln und erweitern. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem differenzierte Regelungen für den Zugriff auf IT-Systeme vor, die sich nach der jeweiligen Eingriffsintensität richten. 

Im Rahmen der strategischen Aufklärung soll der Bundesnachrichtendienst (BND) Telekommunikationsinhalte bis zu sechs Monate und Verkehrsdaten – etwa IP-Adressen sowie Zeitpunkt und Dauer von Verbindungen – bis zu zwölf Monate speichern dürfen. Dadurch soll er auch rückwirkend relevante Zusammenhänge erkennen und verarbeiten können. Gerade in Krisensituationen, beispielsweise nach einem Terroranschlag, könnte der Nachrichtendienst dann auf den bereits gespeicherten Datenbestand zurückgreifen.

Erweiterte Datenanalyse

Weiterhin sollen die Analysemöglichkeiten der Nachrichtendienste gestärkt und verwaltungstechnische Hürden abgebaut werden. Vorgesehen sind unter anderem Rechtsgrundlagen für den Einsatz künstlicher Intelligenz und den biometrischen Abgleich von Bilddaten. Außerdem soll die Übermittlung von Daten an andere Behörden und private Stellen erleichtert werden. 

Aktive Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen

Sowohl für den BND als auch für das BfV ist die Möglichkeit „aktiver Maßnahmen“ vorgesehen. Die konkreten Befugnisse unterscheiden sich jedoch.

Der BND soll grundsätzlich ein aufklärender Nachrichtendienst bleiben. Er soll jedoch Befugnisse zur Abwehr unmittelbarer Gefahren erhalten, die er bei seiner Aufklärungstätigkeit entdeckt. Als Beispiele nennt die Bundesregierung das Löschen von Opferdaten beim Ausspähen der Systeme von Hackergruppen oder die Manipulation von Warenlieferungen durch das Einbringen fehlerhafter Bauteile.

Darüber hinaus soll der BND bei Vorliegen einer spezifischen Gefährdungslage proaktiv operativ tätig werden und Bedrohungen stoppen können, wenn eine entsprechende Grundanordnung erfolgt ist. Die Maßnahmen dürfen sich jedoch nicht gezielt gegen Leib und Leben von Personen richten. Ein solches Vorgehen wäre nur im Verteidigungsfall zulässig.

Für das BfV hingegen sieht der Gesetzentwurf vor, dass das Amt konkrete Maßnahmen nur ergreifen darf, wenn aufgrund einer besonderen Bedrohung erhebliche Unruhen in großen Teilen der Bevölkerung oder besonders schwere Schäden aufgrund geheimdienstlicher Tätigkeiten fremder Mächte drohen. Diese Maßnahmen dürfen sich allerdings nicht gegen Personen richten und sollen nur zulässig sein, wenn eine andere Stelle nicht tätig werden kann.

Wie es weitergeht

Die Vorschläge der Länder werden nun der Bundesregierung übermittelt. Dann berät der Bundestag den Gesetzentwurf. Wenn dieser es beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat, der sich dann abschließend damit befasst.

Plenarsitzung des Bundesrates am 25.09.2026

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*