Kammergericht bestimmt zuständiges Gericht für eine beabsichtigte Klage des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin.
Mit heutigem Beschluss hat der 18. Zivilsenat des Kammergerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Landgericht Berlin II als zuständiges Gericht für eine beabsichtigte Klage des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin bestimmt. Dabei hat der Senat nicht geprüft, ob die beabsichtigte Klage zulässig ist oder in der Sache Aussicht auf Erfolg hat. Das […]
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