Rummelsburger See: Ankern nur bei ständiger Anwesenheit an Bord.
Auf dem Rummelsburger See darf außerhalb von gekennzeichneten Liegestellen und genehmigten Liegeplätzen nur dann geankert werden, wenn sich eine Aufsichtsperson ständig an Bord des Wasserfahrzeugs aufhält. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Der Antragsteller ist Bootsführer von zwei Sportbooten, die dauerhaft auf dem Rummelsburger See ankern. Er wohnt jedenfalls zeitweise auf einem […]
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