Das Strafrecht hat keine Berechtigung in sich.

Ex-JVA-Leiter und Rechtsanwalt Thomas Galli über das neue Buch des Ex-BGH-Richters Thomas Fischer.

Thomas Fischer liest man immer mit Gewinn. Mit „Über das Strafen – Recht und Sicherheit in der demokratischen Gesellschaft“ legt er ein Grundlagenwerk vor, für das dies im besonderen Maße gilt. Fischer begründet, beschreibt und analysiert das Strafrecht. Er setzt es in größere Zusammenhänge: Warum strafen wir Menschen? Wie hängt Strafrecht und Moral zusammen? Was heißt Gerechtigkeit? Welche Rolle spielen die Medien bei der öffentlichen Konstruktion von „Schuld“ und „Wahrheit“ und „Wirklichkeit“? Das Strafrecht in Deutschland heute wird mit seiner Struktur, seinen Verfahrensabläufen und seinen Akteuren detailliert und mit vielen Beispielen verdeutlicht beschrieben und erklärt.

Fischer ist der wohl prominenteste zeitgenössische Vertreter deutschen Strafrechts, und ohne Zweifel einer seiner besten Kenner. Zu seinen größten Verdiensten gehört es, dass und wie er das Strafrecht allgemeinverständlich kommuniziert, und so dem Missbrauch durch Politik oder Boulevard und der Tendenz der Justiz entgegenwirkt, sich hinter Vorschriften, Mauern oder Macht zu verstecken.

Fischer ist ein leidenschaftlicher, wortgewaltiger und scharfsinniger Verfechter eines rechtsstaatlichen und verhältnismäßigen Strafrechts. Für künftige Veröffentlichungen wäre daher zu wünschen, dass er sich noch eingehender damit befasst, welche Folgen das Strafen tatsächlich für Gesellschaft und Einzelne über seine symbolische Wirkung hinausgehend hat und was das Strafrecht bei den unmittelbar Betroffenen tatsächlich bewirkt. So konstatiert Fischer zum Strafvollzug (S. 354): „Strafvollzug ist ein sehr wichtiger, individuell-faktisch sogar der entscheidende Teil des Strafverfahrens. Dass er in der öffentlichen Wahrnehmung so extrem an den Rand gedrängt ist, zeigt die Verlagerung des Strafens als Institution auf einen symbolischen, kommunikativen Bereich… Ansonsten ist das Wichtigste am Strafvollzug, dass er nichts kosten darf und nicht auffällt. Das ist sehr deprimierend für diejenigen, die die Aufgaben erfüllen; noch mehr oft für diejenigen, die dem System ausgeliefert sind.“ Auch dazu, inwieweit unser Strafrecht den Interessen der unmittelbar Geschädigten, den Opfern von Straftaten, dient, wären sich ebenso wie zu der Frage, inwieweit unser Strafrecht schädigendes Verhalten Einzelner denn tatsächlich zu reduzieren vermag, noch nähere Ausführungen zu wünschen. So deutet Fischer etwa an (S. 147), dass höhere Strafen nicht die abschreckende Wirkung haben, die ihnen oft unterstellt wird. Fischer zeigt eindrücklich, wie ausdifferenziert unser Strafrecht ist, wenn es um das Verfahren und um die Ermittlung und rechtskräftige Festlegung darüber geht, wer sich wie strafbar gemacht hat, und was die rechtliche Folge dieser Strafbarkeit ist. Das Strafrecht hat jedoch keine Berechtigung in sich. Es dient auch keinem höheren, religiösen, Zweck. Seine Legitimität kann vielmehr nur in seinem sozialen Nutzen, in einem möglichst gerechten Ausgleich von individuellen und gesamtgesellschaftlichen Interessen, liegen. Um also die Legitimität des Strafrechts zu begründen, zu erhalten oder zu stärken, ist es ungleich wichtiger, herauszuarbeiten, welche tatsächlichen Folgen das Strafrecht hat, anstatt das Strafrecht innerhalb seiner Strukturen immer ausdifferenzierter fortzuentwickeln. Zur Legitimität des Strafrechts gehört es auch, seine Anwendung auf Probleme zu beschränken, für die es keine andere Lösung mehr gibt. Zwar bescheinigt sich unser Recht selbst, dass das Strafen nur die Ultima Ratio sei. Jedoch liegt dieses Recht in der Hand der Mitglieder einer demokratischen Gesellschaft, ihrer Parlamente, Regierungen und Institutionen. Und diese demokratische Gesellschaft hat auch viele andere Dinge in der Hand, die dazu beitragen können, schädigendes Verhalten Einzelner zu fördern oder zu reduzieren. Nur in dem Ausmaß, in dem eine Gesellschaft soziale Anteile am schädigenden Verhalten Einzelner auch kritisch reflektiert und versucht, das eigene mitursächliche „Verhalten“ zu ändern, kann eine strafende Interaktion als Ultima Ratio legitim sein. Dazu gehört ein Aspekt, den Fischer ebenfalls anspricht (S. 67/68): „Das Bedürfnis nach Rache ist eine tief in der menschlichen Natur verankerte Emotion…..Die „Rache“….hat sich von der subjektiven Wut und Aggression weit entfernt und gehört eigentlich zu einer Ebene von Recht.“ Schuld und Vergeltung (als Form von Rache) prägen nach wie vor unser Strafrecht. Ist das noch zeitgemäß und vernünftig?

Das alles aber bleibt weiteren Veröffentlichungen vorbehalten, und mindert nicht den Wert von „Über das Strafen“. Das Werk ist Pflichtlektüre für alle, die in irgendeiner Form beruflich mit dem Strafrecht zu tun haben. „Über das Strafen“ ist darüber hinaus auch und gerade für Leser_innen geschrieben, die das Strafrecht nicht studiert haben, es aber wirklich verstehen und begreifen wollen.

Fischer schreibt (S. 10), dass die Wirklichkeit einer Gesellschaft kommunikativ erschlossen werden muss. Sein Werk leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Erschließung der Wirklichkeit des Strafens. Unbedingt lesen!

Thomas Fischer, Über das Strafen. Recht und Sicherheit in der demokratischen Gesellschaft. Droemer-Verlag, Euro 22,99.

Fotos (v.l.n.r.): Thomas Fischer, Thomas Galli

Fotoquelle und Collage: TP Presseagentur Berlin

5 Antworten

  1. Immer wieder interessant zu lesen, was zwei so gegensätzliche Strafrechtler, wie Fischer und Galli es nur sein können, eint.
    Die Erfahrung, die der eine hat, fehlt dem anderen.
    Führe man diese beiden Erfahrungen zusammen und ergänze sie mit der Erfahrung eines analytisch begabten „Bestraften“, ergäbe das eine gelungene Kombination, um das Vollstreckungs- und Vollzugsrecht zu optimieren.

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