Keine Autobahnmaut für Garten- und Landschaftsbaubetriebe.

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in drei Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller sind Betreiber von Garten- und Landschaftsbaubetrieben. Per Lkw (Zugmaschine) und Anhänger transportierten sie u.a. auf Bundesautobahnen Maschinen und Geräte wie bspw. Großrasenmäher, um diese zu ihrem Einsatzort zu verbringen. Für die Nutzung der mautpflichtigen Abschnitte der Bundesautobahnen erhob die Toll Collect GmbH im Auftrag des Bundes Mautgebühren. Dagegen wandten sich die Antragsteller im Wege gerichtlicher Eilverfahren.

Die Eilanträge hatten vor der 38. Kammer Erfolg. Die Antragsteller müssten für die Nutzung der Bundesautobahnen keine Maut zahlen. Sie fielen als Garten- und Landschaftsbaubetriebe unter die von der Maut ausgenommene so genannte „Handwerkerausnahme“. Eine Maut dürfe danach nicht erhoben werden, wenn das Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiege und Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördere, die für den Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus benötigt würden. Das sei hier jeweils der Fall gewesen.

Gegen die Beschlüsse ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 1/26; OVG 9 S 2/26) eingelegt worden.

Beschlüsse der 38. Kammer vom 23. und vom 26. Februar 2026 (VG 38 L 126/26 u.a.)

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