Revision der Nebenklage gegen die Verurteilung einer nicht als Ärztin ausgebildeten „Anästhesistin“ wegen Körperverletzung mit Todesfolge statt wegen Mordes erfolglos.

BGH-Urteil vom 20. Mai 2026 – 2 StR 635/25.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision der Nebenklägerin gegen die Verurteilung einer nicht als Ärztin ausgebildeten „Anästhesistin“ wegen Körperverletzung mit Todesfolge statt wegen Mordes verworfen. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte, die keine ausgebildete Ärztin ist, ab Ende 2015 nach Vorlage einer gefälschten Approbationsurkunde und eines unrichtigen Lebenslaufs in einer Klinik als Ärztin beschäftigt. Sie war zwischen März 2016 und November 2017 als Anästhesistin eingesetzt. In dem die Nebenklage betreffenden Fall hatte sich der damals 58 Jahre alte Ehemann der Nebenklägerin am 15. Mai 2017 einer Operation zum Wechsel eines dislozierten Katheters unterzogen. Aufgrund der von der Angeklagten fehlerhaft durchgeführten Narkose wurden das Herz und die Leber des Patienten so schwer geschädigt, dass er aufgrund der schweren Hypotension ein Multiorganversagen, einen kardiogenen Schock und ein septisches Kreislaufversagen erlitt und am 19. Mai 2017 verstarb. 

Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang unter anderem in diesem Fall wegen Mordes in Tateinheit mit Verabreichen von Betäubungsmitteln zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dieses Urteil hatte der 2. Strafsenat auf die Revision der Angeklagten im Schuldspruch teilweise abgeändert, teilweise – so auch in dem die Nebenklage betreffenden Fall – wegen Rechtsfehlern zulasten der Angeklagten bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite aufgehoben und im Umfang der Aufhebung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2024). 

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die Angeklagte in dem die Nebenklage betreffenden Fall der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Verabreichen von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Es hat sie wegen dieser und wegen weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Der 2. Strafsenat hat die dagegen gerichtete Revision der Nebenklägerin, mit der sie wegen der zum Nachteil ihres Ehemanns begangenen Tat wiederum eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt hat, als unbegründet verworfen, weil das Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklagten rechtsfehlerfrei verneint hat. 

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das voluntative Element eines bedingten Tötungsvorsatzes ungeachtet der der Angeklagten unterlaufenen schwerwiegenden Behandlungsfehler nicht ohne Würdigung vorsatzkritischer Umstände allein daraus hergeleitet werden konnte, dass sie die Narkose im Bewusstsein des Fehlens eines Studiums der Humanmedizin durchführte. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht die besondere Gefährlichkeit der von der Angeklagten begangenen Tathandlungen zum Ausgangspunkt der Vorsatzprüfung genommen. Dem hat das Landgericht in der Gesamtschau für die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes wesentliche besondere Umstände des Einzelfalles gegenübergestellt. Es hat berücksichtigt, dass der Angeklagten nach dem Ende ihrer Einarbeitung, während der sie durch erfahrene Ärzte begleitet worden war, die alleinverantwortliche Durchführung von Narkosen übertragen worden war. Es hat daraus gefolgert, dass die ärztliche Leitung der Klinik ihr die Durchführung von Narkosen zutraute und dies bei der Angeklagten entsprechendes Vertrauen in ihre bei der Einarbeitung angelernten Fähigkeiten begründete. Beanstandungen oder Auffälligkeiten, die der Angeklagten (objektiven) Anlass gegeben hätten, an ihren um Fortbildung und Erfahrung ergänzten „Fähigkeiten“ durchgreifend zu zweifeln, habe es zu keiner Zeit gegeben. In dem die Nebenklage betreffenden Fall habe eine Oberärztin der Anästhesie, die zu Beginn der Narkose wegen der der Angeklagten misslungenen Intubation zu Hilfe gerufen worden war, der Angeklagten anschließend wieder die Anästhesie überlassen. Die Oberärztin habe so von der Angeklagten wahrgenommen in Kenntnis der Umstände der konkreten Operationssituation keine Bedenken gegen die weitere alleinverantwortliche Tätigkeit der Angeklagten gehabt. Dass die Angeklagte die Oberärztin ein zweites Mal herbeigerufen habe, nachdem es später zu einem erheblichen – nach den Feststellungen todesursächlichen – Blutdruckabfall gekommen war, spreche in hohem Maße gegen die billigende Inkaufnahme des Todeseintritts des Patienten und vielmehr dafür, dass die Angeklagte die Komplikation erkannt und versucht habe, sie durch das erneute Hinzurufen der Oberärztin zu beseitigen. Das Landgericht hat weiter vorsatzkritisch gewürdigt, dass die Angeklagte generell kein Interesse daran hatte, durch ihr zuzurechnende Todesfälle ihren Status als vermeintliche Ärztin zu gefährden. Ergänzend hat das Landgericht auf die narzisstische und histrionische Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten abgestellt, die sie habe annehmen lassen, gerade sie könne auf Grundlage ihrer anderweitigen Vorbildung auch ohne Studium und Approbation die praktische Tätigkeit als Anästhesistin erfolgreich ausüben.

Angesichts der von ihm herangezogenen gewichtigen vorsatzkritischen Umstände des Einzelfalles lässt es keinen Rechtsfehler erkennen, dass sich das Landgericht die sichere Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht hat verschaffen können, sondern nicht auszuschließen vermochte, dass die Angeklagte alles daran setzte, Todesfälle zu vermeiden, und deshalb ernsthaft darauf vertraute, kein Patient werde infolge einer von ihr durchgeführten Narkose versterben. Ob die Gesamtschau der Umstände dem Tatgericht rechtsfehlerfrei auch einen anderen Schluss hätten ermöglichen können, ist revisionsrechtlich ohne Bedeutung. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Solche Fehler hat die Revision der Nebenklägerin nicht aufgedeckt. 

Über die Revision der Angeklagten ergeht eine gesonderte Entscheidung des Senats. 

Vorinstanz: 

Landgericht Kassel – 10 Ks 1622 Js 24089/19 – Urteil vom 28. Mai 2025

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 20. Mai 2026

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