Eine Außengastronomie am Brüsseler Platz in Köln darf vorerst weiter bis 24 Uhr öffnen. Mit Beschluss vom 21. Juli 2026 hat das Verwaltungsgericht Köln einem Eilantrag eines Gastwirtes am Brüsseler Platz gegen die Verkürzung der Öffnungszeit auf 22 Uhr stattgegeben.
Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außengastronomiebetriebe mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür erteilten Sondernutzungserlaubnisse nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW daran geknüpft, dass diese draußen um 23:30 Uhr schließen mussten. Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht NRW die Stadt dazu, geeignete(re) Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr zu ergreifen. Seitdem enthielten die Sondernutzungserlaubnisse die Auflage, dass die Außengastronomie um 22 Uhr schließen muss.
Im letzten Jahr hatte das Verwaltungsgericht Köln einen entsprechenden Antrag eines Gastwirts abgelehnt (vgl. Pressemitteilung https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2025/09_25072025/index.php).
Dessen Beschwerde hatte jedoch Erfolg und der Beschluss des Verwaltungsgerichtes wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW aufgehoben (vgl. Pressemitteilung des OVG NRW https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/01_archiv/2025/41_250919/index.php).
Unter Berufung auf diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW hat das Verwaltungsgericht Köln nunmehr bzgl. der dieses Jahr erteilten Sondernutzungserlaubnis mit der Sperrzeit 22 Uhr dem Antrag eines Gastwirts entsprochen, sodass dieser zunächst weiterhin länger öffnen darf.
Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt: Auf der Basis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW hat die Stadt Köln die Sperrzeit für den Brüsseler Platz zu Unrecht auf 22 Uhr vorgezogen. Denn die zugrunde liegenden immissionsschutzrechtlichen Gutachten von 2025 – die von der Stadt Köln beauftragt worden waren – sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft erstellt worden. Aus den Messungen ergibt sich u.a. (weiterhin) nicht, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen der Außengastronomie zuzuordnen sind. Auch Nachbesserungsversuche während des Gerichtsverfahrens waren zum Teil fehlerhaft. Insbesondere geht aus den Gutachten nicht hervor, dass die Verkürzung der Öffnungszeit auf 22 Uhr alternativlos ist.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 21 L 1017/26
Hinweise:
Es handelt sich bisher noch um eine vorläufige Entscheidung der für das Straßenrecht zuständigen Kammer des VG Köln im Eilverfahren, mit der Folge, dass die längere Öffnungsmöglichkeit nur vorerst, d.h. bis zum Abschluss des Klageverfahrens (Az. 21 K 2905/26), und nur für den klagenden Gastronomen gilt.
Auch nach Ansicht der für das Immissionsschutzrecht zuständigen Kammer des VG Köln ist das aktuelle Konzept der Stadt Köln trotz Bemühungen (noch) nicht ausreichend, um den (von Besuchenden auf der Freifläche und der Außengastronomie ausgehenden) Lärm am Brüsseler Platz den Anforderungen des OVG NRW von 2023 zum Gesundheitsschutz der Anwohnenden entsprechend zu reduzieren, vgl. Pressemitteilung vom 15. Juli 2026 unter https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/16_15072026/index.php
