Das Online-Nachrichtenportal NIUS hat auch weiterhin einen Anspruch auf Fortführung seiner Werbekampagne auf Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Zudem darf die BVG bestimmte Äußerungen des Chefredakteurs der Antragstellerin auch künftig nicht als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen. Das folgt aus dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Als Anstalt des öffentlichen Rechts lässt die BVG an und in ihren Fahrzeugen Werbung zu, wenn diese zuvor von ihr entsprechend ihren Vorgaben gestattet wurde. Die Antragstellerin buchte im April 2026 Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie Innenwerbung für die U-Bahn. Die Werbekampagne löste mit ihrem Start eine intensive öffentliche Debatte aus. Dabei kam es von Dritter Seite zu Aufrufen in den sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören. Ein mit Werbung der Antragstellerin versehener Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden hinweg von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Nach einem vom Chefredakteur der Antragstellerin veröffentlichten Post auf der Plattform „X“ entschied die BVG, die Werbekampagne zu beenden. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin im Wesentlichen stattgegeben.
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Entscheidung bestätigt und die Beschwerde der BVG zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG, nachdem diese die Werbung inhaltlich geprüft und freigegeben hatte. Allein der Umstand, dass Dritte aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören könnten, rechtfertigt nicht den Ausschluss der Antragstellerin von der Werbeflächennutzung. Soweit daher Dritte anlässlich der Werbekampagne in den sozialen Medien Drohungen gegenüber der BVG ausgesprochen bzw. einen Bus mit der Werbung im Straßenverkehr bedrängt haben, obliegt es der BVG, ein solches Verhalten Dritter zur Anzeige zu bringen, rechtfertigt aber nicht die Kündigung gegenüber der Antragstellerin. Sicherheitsbedenken können den Verlust des Zugangsanspruchs nur dann rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden kann. Dafür liegen hier jedoch – schon mangels Einschaltung der Polizei – keine Anhaltspunkte vor.
Soweit die BVG in ihrer Pressemitteilung Äußerungen des Chefredakteurs der Antragstellerin zur Zweigeschlechtlichkeit nebst der Fotomontage einer vermeintlichen Werbung, die als solche jedoch nicht Gegenstand des mit der BVG geschlossenen Werbevertrages war und auch nicht auf Fahrzeugen der BVG gezeigt wurde, als offensichtlich rechtswidrig bewertet hat, kann die Antragstellerin Unterlassung verlangen. Ein „Recht auf Gegenschlag“ steht der Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur im Umfang einer Richtigstellung zu.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 21. September 2026 – OVG 1 S 63/26 –
(Vorinstanz: VG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2026 – VG 1 L 215/26 – ; s. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 32/2026)
